Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

LAG Köln, 31.10.2018 - 6 Sa 652/18 – Dienst- und Planungsleistungen –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vorhergehend ArbG Köln, 30.09.2016 - 17 Ca 9307/15 -; 03.03.2017 - 17 Ca 9307/15 -;

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Köln entscheidet, dass ein Arbeitnehmer (AN), der Schmiergelder annimmt, seinem Arbeitgeber gemäß § 666 BGB Rechenschaft schuldet. Schmiergeldvereinbarungen sind sittenwidrig (§ 138 Abs. 1 BGB) und nichtig, selbst wenn kein konkreter Schaden entsteht. Der Arbeitgeber kann Herausgabe (§ 667 BGB) und Auskunft (§ 666 BGB) verlangen, wobei der AN als sachnäherer Teil die Darlegungslast trägt, wenn der Arbeitgeber hinreichende Anhaltspunkte für Schmiergeldzahlungen vorträgt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger: Arbeitgeber
  • Beklagter: Arbeitnehmer (AN)
  • Begehren: Der Arbeitgeber verlangt vom AN Rechenschaftslegung (§ 666 BGB) und Herausgabe der Schmiergelder (§ 667 BGB), weil dieser heimlich Provisionen (Schmiergelder) von Dritten für die Bevorzugung bei Auftragsvergaben angenommen hat.
  • Rechtsgrundlage: Sittenwidrigkeit der Schmiergeldabrede (§ 138 Abs. 1 BGB), unerlaubte Fremdgeschäftsführung (§ 687 BGB), Rechenschaftspflicht (§ 666 BGB).

b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Schmiergeldvereinbarungen zwischen dem AN und Dritten sind sittenwidrig und nichtig (§ 138 Abs. 1 BGB), unabhängig davon, ob ein konkreter Schaden für den Arbeitgeber entstanden ist.
  2. Der AN ist verpflichtet, dem Arbeitgeber Rechenschaft abzulegen (§ 666 BGB) und die empfangenen Schmiergelder herauszugeben (§ 667 BGB).
  3. Der Arbeitgeber trägt zwar grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für die Schmiergeldabrede, doch genügt er seiner Pflicht bereits durch den Vortrag hinreichender Anhaltspunkte.
  4. Der AN als sachnähere Partei muss sodann substantiiert erwidern und die Vorwürfe durch vollständigen Vortrag zu den Zahlungen entkräften (sekundäre Darlegungslast, § 138 Abs. 2, 4 ZPO). Unterlässt er dies, gilt der Vortrag des Arbeitgebers als zugestanden (§ 138 Abs. 3 ZPO).

c) Begründung des Gerichts:

  1. Sittenwidrigkeit der Schmiergeldabrede:

    • Schmiergelder verstoßen gegen die guten Sitten (§ 138 Abs. 1 BGB), weil sie heimlich erfolgen und den AN in einen Interessenkonflikt stürzen (er wird zum "Interessenvertreter" des Zahlenden, vgl. BAG).
    • Die Verheimlichung allein begründet bereits den Sittenverstoß – ein Schaden ist nicht erforderlich (BGH-Rechtsprechung).
  2. Rechenschaftspflicht des AN:

    • Der AN hat als Beauftragter des Arbeitgebers eine Treuepflicht (§ 241 BGB analog) und darf keine Sonderprovisionen annehmen, die seine Neutralität gefährden.
    • Die Beweislastverteilung im Schadensersatzprozess steht der Rechenschaftspflicht nicht entgegen.
  3. Darlegungslast und Anscheinsbeweis:

    • Schmiergeldzahlungen sind typischerweise geheim, daher ist eine ausdrückliche Vereinbarung selten nachweisbar.
    • Es spricht ein Erfahrungssatz dafür, dass:
    • Der Arbeitgeber die Zahlungen nicht gekannt hat (RGZ 136, 359).
    • Ohne Bestechung der Arbeitgeber die Mittel selbst vereinnahmt hätte (BGH, RGZ 161, 229).
    • Der Arbeitgeber muss nur Anhaltspunkte für Schmiergeldzahlungen vortragen (z. B. ungewöhnliche Zahlungseingänge beim AN).
    • Der AN muss dann vollständig und wahrheitsgemäß (§ 138 Abs. 1, 2 ZPO) erklären, warum die Zahlungen keine Schmiergelder waren. Unterlässt er dies, gilt der Vorwurf als zugestanden.
  4. Sachnähe des AN:

    • Der AN hat als Empfänger der Zahlungen bessere Kenntnis über deren Hintergrund (§ 138 Abs. 4 ZPO) und muss daher detailliert vortragen.

Relevante Rechtsgrundlagen:

  • § 138 Abs. 1 BGB (Sittenwidrigkeit)
  • § 666 BGB (Rechenschaftspflicht)
  • § 667 BGB (Herausgabepflicht)
  • § 687 BGB (unerlaubte Fremdgeschäftsführung)
  • § 138 ZPO (Wahrheitspflicht, sekundäre Darlegungslast)
KI INHALT
Schmiergeldzahlungen sind sittenwidrig und nichtig. Der Arbeitnehmer muss Rechenschaft ablegen und Schmiergelder herausgeben. Der Arbeitgeber trägt die Darlegungslast, der Arbeitnehmer muss substantiiert erwidern.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Dienst- und Planungsleistungen
STICHWORT
Herausgabepflicht des AN
Beweislast
Rechenschaftspflicht des Schmiergeldempfängers
Schmiergeld
FUNDSTELLE
ZAP EN-Nr. 217/19 LS
FA 19, 78 LS
EWiR 19, 251 (Engelhoven/Herrmann))
NORM
§ 286 ZPO
§ 138 Abs. 4 ZPO
§ 138 Abs. 3 ZPO
§ 138 Abs. 2 ZPO
§ 138 Abs. 1 ZPO
§ 826 BGB
§ 823 BGB
§ 687 Abs. 2 BGB
§ 681 Satz 2 BGB
§ 681 Satz 1 BGB
§ 667 BGB
§ 666 BGB
§ 259 BGB
§ 242 BGB
§ 241 BGB
§ 138 Abs. 1 BGB
§ 126 BGB
§ 125 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
LAG Köln
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
31.10.2018
AKTENZEICHEN
6 Sa 652/18
ECLI
ECLI:DE:LAGK:2018:1031.6SA652.18.00
LIEFERUNG
09.07.2026
ÄNDERUNG
09.07.2026 17:47:25