vorhergehend ArbG Köln, 30.09.2016 - 17 Ca 9307/15 -; 03.03.2017 - 17 Ca 9307/15 -;
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Köln entscheidet, dass ein Arbeitnehmer (AN), der Schmiergelder annimmt, seinem Arbeitgeber gemäß § 666 BGB Rechenschaft schuldet. Schmiergeldvereinbarungen sind sittenwidrig (§ 138 Abs. 1 BGB) und nichtig, selbst wenn kein konkreter Schaden entsteht. Der Arbeitgeber kann Herausgabe (§ 667 BGB) und Auskunft (§ 666 BGB) verlangen, wobei der AN als sachnäherer Teil die Darlegungslast trägt, wenn der Arbeitgeber hinreichende Anhaltspunkte für Schmiergeldzahlungen vorträgt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus?
- Kläger: Arbeitgeber
- Beklagter: Arbeitnehmer (AN)
- Begehren: Der Arbeitgeber verlangt vom AN Rechenschaftslegung (§ 666 BGB) und Herausgabe der Schmiergelder (§ 667 BGB), weil dieser heimlich Provisionen (Schmiergelder) von Dritten für die Bevorzugung bei Auftragsvergaben angenommen hat.
- Rechtsgrundlage: Sittenwidrigkeit der Schmiergeldabrede (§ 138 Abs. 1 BGB), unerlaubte Fremdgeschäftsführung (§ 687 BGB), Rechenschaftspflicht (§ 666 BGB).
b) Was hat das Gericht entschieden?
- Schmiergeldvereinbarungen zwischen dem AN und Dritten sind sittenwidrig und nichtig (§ 138 Abs. 1 BGB), unabhängig davon, ob ein konkreter Schaden für den Arbeitgeber entstanden ist.
- Der AN ist verpflichtet, dem Arbeitgeber Rechenschaft abzulegen (§ 666 BGB) und die empfangenen Schmiergelder herauszugeben (§ 667 BGB).
- Der Arbeitgeber trägt zwar grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für die Schmiergeldabrede, doch genügt er seiner Pflicht bereits durch den Vortrag hinreichender Anhaltspunkte.
- Der AN als sachnähere Partei muss sodann substantiiert erwidern und die Vorwürfe durch vollständigen Vortrag zu den Zahlungen entkräften (sekundäre Darlegungslast, § 138 Abs. 2, 4 ZPO). Unterlässt er dies, gilt der Vortrag des Arbeitgebers als zugestanden (§ 138 Abs. 3 ZPO).
c) Begründung des Gerichts:
Sittenwidrigkeit der Schmiergeldabrede:
- Schmiergelder verstoßen gegen die guten Sitten (§ 138 Abs. 1 BGB), weil sie heimlich erfolgen und den AN in einen Interessenkonflikt stürzen (er wird zum "Interessenvertreter" des Zahlenden, vgl. BAG).
- Die Verheimlichung allein begründet bereits den Sittenverstoß – ein Schaden ist nicht erforderlich (BGH-Rechtsprechung).
Rechenschaftspflicht des AN:
- Der AN hat als Beauftragter des Arbeitgebers eine Treuepflicht (§ 241 BGB analog) und darf keine Sonderprovisionen annehmen, die seine Neutralität gefährden.
- Die Beweislastverteilung im Schadensersatzprozess steht der Rechenschaftspflicht nicht entgegen.
Darlegungslast und Anscheinsbeweis:
- Schmiergeldzahlungen sind typischerweise geheim, daher ist eine ausdrückliche Vereinbarung selten nachweisbar.
- Es spricht ein Erfahrungssatz dafür, dass:
- Der Arbeitgeber die Zahlungen nicht gekannt hat (RGZ 136, 359).
- Ohne Bestechung der Arbeitgeber die Mittel selbst vereinnahmt hätte (BGH, RGZ 161, 229).
- Der Arbeitgeber muss nur Anhaltspunkte für Schmiergeldzahlungen vortragen (z. B. ungewöhnliche Zahlungseingänge beim AN).
- Der AN muss dann vollständig und wahrheitsgemäß (§ 138 Abs. 1, 2 ZPO) erklären, warum die Zahlungen keine Schmiergelder waren. Unterlässt er dies, gilt der Vorwurf als zugestanden.
Sachnähe des AN:
- Der AN hat als Empfänger der Zahlungen bessere Kenntnis über deren Hintergrund (§ 138 Abs. 4 ZPO) und muss daher detailliert vortragen.
Relevante Rechtsgrundlagen:
- § 138 Abs. 1 BGB (Sittenwidrigkeit)
- § 666 BGB (Rechenschaftspflicht)
- § 667 BGB (Herausgabepflicht)
- § 687 BGB (unerlaubte Fremdgeschäftsführung)
- § 138 ZPO (Wahrheitspflicht, sekundäre Darlegungslast)