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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OVG Nordrhein-Westfalen, 07.07.2026 - 4 E 321/24

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vorhergehend VG Köln, 16.04.2024 - 1 K 243/24 -;

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OVG Nordrhein-Westfalen hat den Antrag eines Versicherungsmaklers (VM) auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 VwVfG NRW abgelehnt, weil die Klage voraussichtlich erfolglos ist. Die Aufsichtsbehörde hat ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt, da keine Änderung der Sachlage vorliegt, die ein Wiederaufgreifen rechtfertigt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Versicherungsmakler (VM) begehrt von der Aufsichtsbehörde die Wiederaufnahme des Verfahrens über den Entzug seiner Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO (Versicherungsvermittlererlaubnis) gemäß § 51 VwVfG NRW (Wiederaufgreifen des Verfahrens). Hierfür beantragt er Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren.


b) Was hat das Gericht entschieden? Das OVG Nordrhein-Westfalen hat den Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt (§ 166 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 ZPO), weil die beabsichtigte Klage keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet. Die Klage auf Wiederaufgreifen des Verfahrens wird voraussichtlich erfolglos bleiben, da der VM keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen hat und der ablehnende Bescheid der Aufsichtsbehörde rechtmäßig ist.


c) Begründung des Gerichts:

  1. Keine hinreichenden Erfolgsaussichten:

    • Die Klage ist zwar zulässig, aber in der Sache voraussichtlich erfolglos, weil die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 VwVfG NRW (Änderung der Sach- oder Rechtslage) nicht erfüllt sind.
    • Die Aufsichtsbehörde hat ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt (§§ 51 Abs. 5, 48 Abs. 1, 49 Abs. 1 VwVfG NRW).
  2. Keine Änderung der Sachlage:

    • Der Eintrag nach § 34d Abs. 11 GewO (Veröffentlichung des Widerrufs) stellt keine neue entscheidungserhebliche Tatsache dar, sondern ist nur eine Folge der Widerrufsentscheidung.
    • Selbst nach Löschung des Eintrags liegt kein Grund für ein Wiederaufgreifen vor, da der VM trotz Angebots der Behörde keine geordneten Vermögensverhältnisse nachgewiesen hat.
  3. Keine relevante Änderung durch fehlende rechtliche Hilfe:

    • Dass der VM keine rechtliche Hilfe finanzieren kann, begründet keine Änderung der Sach- oder Rechtslage i. S. v. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NRW.
  4. Prozesskostenhilfe ist kein Ersatz für das Hauptsacheverfahren:

    • Das Prozesskostenhilfeverfahren dient nicht dazu, die Rechtsverfolgung an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen.
KI INHALT
Der Antrag eines Versicherungsmaklers auf Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zum Entzug seiner Erlaubnis wurde abgelehnt, da die Klage keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet. Der Eintrag nach § 34d Abs. 11 GewO stellt keine entscheidungserhebliche Tatsache für den Widerruf dar, und der Makler konnte keine geordneten Vermögensverhältnisse nachweisen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Gleichstellung mit Bemittelten
Änderung der Sachlage
Erfolgsaussichten einer Klage gegen den Widerruf einer Maklererlaubnis
Prozesskostenhilfe
NORM
§ 51 VwVfG NRW
§ 34 d Abs. 11 GewO
§ 34 d Abs. 1 Nr. 2 GewO
REDAKTION
Evers
GERICHT
OVG Nordrhein-Westfalen
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
07.07.2026
AKTENZEICHEN
4 E 321/24
ECLI
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0707.4E321.24.00
LIEFERUNG
16.07.2026
ÄNDERUNG
16.07.2026 09:49:20