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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Frankfurt/Main, 10.03.2026 - 5 U 111/25 – Finanzierungen –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vorgehend LG Frankfurt/Main, 09.09.2025 - 2-12 O 80/25 -;

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Frankfurt/Main hat entschieden, dass ein Honoraranspruch eines Finanzierungsmaklers gegen seinen Auftraggeber, der durch Eingehungsbetrug zum Vertragsschluss veranlasst wurde, nicht als Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB) einzustufen ist. Daher greifen keine Privilegien wie erweiterte Vollstreckungsmöglichkeiten (§ 850f Abs. 2 ZPO, § 302 Nr. 1 InsO). Der Makler verfolgt mit seinem Anspruch das Erfüllungsinteresse (Vertragserfüllung), nicht das Erhaltungsinteresse (Schadensausgleich), das allein Gegenstand deliktischer Ansprüche ist.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger: Finanzierungsmakler
  • Begehren: Feststellung, dass seine Honorarforderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB – Eingehungsbetrug) des Auftraggebers stammt.
  • Ziel: Erlangung von Vollstreckungsprivilegien (z. B. erleichterte Pfändung nach § 850f Abs. 2 ZPO oder Insolvenzvorrechte nach § 302 Nr. 1 InsO).
  • Beklagter: Auftraggeber (allegeder Täuschende)

b) Entscheidung des Gerichts: Das OLG Frankfurt hat die Feststellung abgelehnt. Die Honorarforderung des Maklers ist keine Forderung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung, sondern eine rein vertragliche Forderung (aus der Honorarvereinbarung).

c) Begründung:

  1. Streitgegenstand: Die Frage, ob die Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung stammt, betrifft das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien.
  2. Abgrenzung Erfüllungs- vs. Erhaltungsinteresse:
    • Deliktische Ansprüche (z. B. aus Betrug) zielen auf das Erhaltungsinteresse ab: Der Geschädigte soll so gestellt werden, als wäre die unerlaubte Handlung nicht passiert (Differenzhypothese: Vergleich der Vermögenslage mit/ohne Handlung).
    • Vertragliche Ansprüche (wie Honorarzahlung) zielen auf das Erfüllungsinteresse ab: Der Gläubiger will die vereinbarte Leistung (hier: Honorar).
    • Der Makler verlangt nicht Schadensersatz für eine Vermögensminderung, sondern die Erfüllung des Vertrags – also das Erfüllungsinteresse.
  3. Ausnahmefall (nicht einschlägig):
    • Nur wenn der Geschädigte nachweist, dass er ohne die Täuschung einen gleichwertigen Vertrag mit einem Dritten geschlossen hätte, könnte das Erfüllungsinteresse ausnahmsweise deliktisch geschützt sein.
    • Hier: Die Leistung des Maklers (Finanzierungsvermittlung für einen individuellen Immobilienkauf) war nicht marktgängig, sondern auf den Beklagten zugeschnitten. Ein Ersatzgeschäft mit einem Dritten zu gleichen Konditionen war nicht wahrscheinlich.
  4. Rechtsprechungsänderung:
    • Ältere Urteile (z. B. KG 2008), die Honorarforderungen bei Betrug als deliktisch einstuften, sind durch die neuere BGH-Rechtsprechung (u. a. BGH 2011, NJW 2012, 601) überholt.

Kernaussage: Honoraransprüche aus täuschungsbedingt geschlossenen Verträgen sind keine deliktischen Forderungen, wenn sie das Erfüllungsinteresse verfolgen. Privilegien wie erweiterte Vollstreckbarkeit setzen voraus, dass der Schaden unmittelbar aus der unerlaubten Handlung resultiert – nicht aus der Nichterfüllung eines Vertrags.

KI INHALT
Feststellung einer Forderung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung erfordert materielle Anspruchsgrundlage; Honoraransprüche aus Vertrag sind nicht deliktisch ersetzbar, es sei denn, Erfüllungsinteresse entspricht ausnahmsweise dem Schaden.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Finanzierungen
STICHWORT
Honorarforderung des Finanzierungsmaklers
Honorarvereinbarung für die Beratung im Zusammenhang mit laufenden Finanzierungen von Grundstücksprojekte
Eingehungsbetrug
FUNDSTELLE
NORM
§ 256 Abs. 1 ZPO
§ 393 BGB
§ 89 Abs. 2 Satz 2, 2. Var. InsO
§ 302 Nr. 1 InsO
§ 850 f Abs. 2 ZPO
§ 263 StGB
§ 823 Abs. 2 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Frankfurt/Main
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
10.03.2026
AKTENZEICHEN
5 U 111/25
ECLI
ECLI:DE:OLGHE:2026:0310.5U111.25.00
LIEFERUNG
21.07.2026
ÄNDERUNG
21.07.2026 09:51:58