vorgehend LG Frankfurt/Main, 09.09.2025 - 2-12 O 80/25 -;
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Frankfurt/Main hat entschieden, dass ein Honoraranspruch eines Finanzierungsmaklers gegen seinen Auftraggeber, der durch Eingehungsbetrug zum Vertragsschluss veranlasst wurde, nicht als Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB) einzustufen ist. Daher greifen keine Privilegien wie erweiterte Vollstreckungsmöglichkeiten (§ 850f Abs. 2 ZPO, § 302 Nr. 1 InsO). Der Makler verfolgt mit seinem Anspruch das Erfüllungsinteresse (Vertragserfüllung), nicht das Erhaltungsinteresse (Schadensausgleich), das allein Gegenstand deliktischer Ansprüche ist.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus?
- Kläger: Finanzierungsmakler
- Begehren: Feststellung, dass seine Honorarforderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB – Eingehungsbetrug) des Auftraggebers stammt.
- Ziel: Erlangung von Vollstreckungsprivilegien (z. B. erleichterte Pfändung nach § 850f Abs. 2 ZPO oder Insolvenzvorrechte nach § 302 Nr. 1 InsO).
- Beklagter: Auftraggeber (allegeder Täuschende)
b) Entscheidung des Gerichts: Das OLG Frankfurt hat die Feststellung abgelehnt. Die Honorarforderung des Maklers ist keine Forderung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung, sondern eine rein vertragliche Forderung (aus der Honorarvereinbarung).
c) Begründung:
- Streitgegenstand: Die Frage, ob die Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung stammt, betrifft das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien.
- Abgrenzung Erfüllungs- vs. Erhaltungsinteresse:
- Deliktische Ansprüche (z. B. aus Betrug) zielen auf das Erhaltungsinteresse ab: Der Geschädigte soll so gestellt werden, als wäre die unerlaubte Handlung nicht passiert (Differenzhypothese: Vergleich der Vermögenslage mit/ohne Handlung).
- Vertragliche Ansprüche (wie Honorarzahlung) zielen auf das Erfüllungsinteresse ab: Der Gläubiger will die vereinbarte Leistung (hier: Honorar).
- Der Makler verlangt nicht Schadensersatz für eine Vermögensminderung, sondern die Erfüllung des Vertrags – also das Erfüllungsinteresse.
- Ausnahmefall (nicht einschlägig):
- Nur wenn der Geschädigte nachweist, dass er ohne die Täuschung einen gleichwertigen Vertrag mit einem Dritten geschlossen hätte, könnte das Erfüllungsinteresse ausnahmsweise deliktisch geschützt sein.
- Hier: Die Leistung des Maklers (Finanzierungsvermittlung für einen individuellen Immobilienkauf) war nicht marktgängig, sondern auf den Beklagten zugeschnitten. Ein Ersatzgeschäft mit einem Dritten zu gleichen Konditionen war nicht wahrscheinlich.
- Rechtsprechungsänderung:
- Ältere Urteile (z. B. KG 2008), die Honorarforderungen bei Betrug als deliktisch einstuften, sind durch die neuere BGH-Rechtsprechung (u. a. BGH 2011, NJW 2012, 601) überholt.
Kernaussage: Honoraransprüche aus täuschungsbedingt geschlossenen Verträgen sind keine deliktischen Forderungen, wenn sie das Erfüllungsinteresse verfolgen. Privilegien wie erweiterte Vollstreckbarkeit setzen voraus, dass der Schaden unmittelbar aus der unerlaubten Handlung resultiert – nicht aus der Nichterfüllung eines Vertrags.