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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Hagen entschieden, dass ein Versicherungsvertreter (VV) den Versicherungsnehmer (VN) schadensersatzpflichtig beraten kann, wenn er diesem eine Sofortrente empfiehlt, die aufgrund des hohen Alters des VN (hier: Vollendung des 71. Lebensjahres vor Leistungsbeginn) wirtschaftlich nachteilig ist. Das Gericht begründet dies damit, dass die Rente für den VN nicht bedarfsgerecht ist, wenn er statistisch gesehen den investierten Betrag nicht zurückerhält. Maßgeblich für die Wirtschaftlichkeitsprüfung ist das Alter des VN zum Zeitpunkt des Leistungsbeginns, nicht des Vertragsabschlusses.
Im Detail: a) Wer will was von wem woraus? Der VN (hier: ein 71-jähriger Rentner) verlangt Schadensersatz vom VV (und ggf. dem Versicherer) wegen Pflichtverletzung bei der Beratung über eine Allianz PrivatSofortRente. Grundlage sind die §§ 6 Abs. 1, 61 VVG (Beratungspflichten im Versicherungsvertragsrecht).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LG Hagen bejaht eine mögliche Pflichtverletzung des VV, wenn dieser eine Sofortrente empfiehlt, die sich für den VN aufgrund seines Alters bei Leistungsbeginn als wirtschaftlich nachteilig erweist. Eine solche Rente ist nicht bedarfsgerecht, wenn der VN statistisch den eingezahlten Betrag nicht zurückerhält.
c) Begründung des Gerichts:
- Wirtschaftlicher Nachteil: Eine Rentenversicherung ist unangemessen, wenn der VN „nicht unwesentlich älter werden müsste, als statistisch anzunehmen“, um die Investition zu amortisieren.
- Maßgeblicher Zeitpunkt: Für die Beurteilung der Lebenserwartung (und damit der Wirtschaftlichkeit) kommt es auf das Alter bei Leistungsbeginn an – nicht auf das Alter bei Vertragsabschluss. Begründung: Die Rente muss sich in der verbleibenden Lebenszeit „rentieren“; zwischen Vertragsschluss und Leistungsbeginn liegende Jahre sind irrelevant.
- Risikoverteilung: Eine angemessene Risikoverteilung zwischen VN und Versicherer liegt nicht vor, wenn die Rente für den VN mit hoher Wahrscheinlichkeit nachteilig ist.
Rechtsgrundlage: Das Gericht stützt sich auf die Sterbetafeln und die Rechtsprechung anderer OLGs (z. B. OLG Stuttgart, OLG Hamm), die ähnliche Fälle als beraterpflichtwidrig einstuften.