nachgehend OLG Bremen, 31.08.2017 - 3 U 11/17 -;
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Bremen hat entschieden, dass ein Versicherungsunternehmen (VU) besonders begründen muss, warum eine empfohlene Sofort-Rentenversicherung den Wünschen und Bedürfnissen des Versicherungsnehmers (VN) entspricht, wenn dieser ursprünglich nur eine allgemein sichere Geldanlage nachfragt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Versicherungsnehmer (VN) begehrt von dem Versicherungsunternehmen (VU) Aufklärung und Begründung, warum der Abschluss einer Sofort-Rentenversicherung seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht. Der VN hatte ursprünglich nach einer allgemein sicheren Geldanlage gefragt, ohne sich von vornherein auf ein bestimmtes Versicherungsprodukt festzulegen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landgericht Bremen hat entschieden, dass das VU in einem solchen Fall besonders darlegen muss, warum die empfohlene Sofort-Rentenversicherung den Wünschen und objektiven Bedürfnissen des VN am nächsten kommt.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass der VN nicht von Anfang an auf ein bestimmtes Versicherungsprodukt festgelegt war, sondern eine allgemein sichere Geldanlage gesucht hat. In diesem Fall trägt das VU die Pflicht, detailliert zu erläutern, warum die empfohlene Versicherung die passende Lösung für den VN darstellt. Dies ergibt sich aus der Beratungspflicht des VU, die sicherstellen soll, dass der VN eine seinen Bedürfnissen entsprechende Anlage erhält.