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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Hamm, 23.05.1956 - 18 U 39/56 – Immobilien –

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamm entscheidet, dass ein Makler nur dann für den Erfolg seiner Tätigkeit einstehen oder sich zu einer bestimmten Tätigkeit verpflichten muss, wenn dies in besonderen Vereinbarungen der Parteien oder den Modalitäten des Auftrags festgelegt ist. Ein Fest- oder Alleinauftrag spricht regelmäßig für eine solche Verpflichtung.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Auftraggeber (z. B. ein Immobilienverkäufer) könnte vom Makler die Einhaltung einer Erfolgs- oder Tätigkeitspflicht verlangen. Dies würde sich aus den vertraglichen Absprachen oder den Umständen der Auftragserteilung (z. B. ein Fest- oder Alleinauftrag) ergeben.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Hamm stellt klar, dass eine Verpflichtung des Maklers zum Erfolg oder zu einer bestimmten Tätigkeit nicht automatisch besteht. Sie muss vielmehr aus besonderen Abreden oder den Modalitäten des Auftrags hergeleitet werden. Ein Fest- oder Alleinauftrag ist ein Indiz für eine solche Verpflichtung.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass eine Erfolgs- oder Tätigkeitspflicht des Maklers nicht gesetzlich vorgegeben ist, sondern nur dann gilt, wenn sie ausdrücklich vereinbart oder aus den Umständen (wie einem exklusiven Auftrag) abzuleiten ist. Ohne solche Anzeichen besteht keine entsprechende Verpflichtung.

KI INHALT
Maklervertrag: Erfolgspflicht oder Tätigkeitsverpflichtung kann sich aus besonderen Abreden oder Auftragsmodalitäten ergeben, insbesondere bei Fest- und Alleinauftrag.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Immobilien
STICHWORT
Immobilienvermittlung
Darlehensvermittlung
Dauer des Maklerauftrags
Direktgeschäfte und Maklerprovision
Pflichten des Immobilienmaklers beim Alleinauftrag
FUNDSTELLE
MDR 57, 35
NORM
§ 652 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Hamm
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
23.05.1956
AKTENZEICHEN
18 U 39/56
ECLI
LIEFERUNG
04.08.2026
ÄNDERUNG
04.08.2026 09:08:08