vorgehend LG Erfurt, 09.04.2024 - 2 O 1211/23 -;
Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.
Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.
Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.
Fazit/Kurzzusammenfassung:
Das OLG Jena hat entschieden, dass ein Käufer, der bewusst und ohne Irrtum über die Kostenpflicht einen Kaufvertrag über einen Online-Shop abgeschlossen hat, sich nicht nachträglich auf die Unwirksamkeit des Vertrages wegen eines Verstoßes gegen die „Button-Lösung“ (§ 312j Abs. 3 BGB) berufen kann, wenn dies nur dazu dient, sich von einem wirtschaftlich ungünstig gewordenen Vertrag zu lösen. Die Berufung auf die Formnichtigkeit ist in diesem Fall treuwidrig (§ 242 BGB).
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus?
Kläger (Käufer): Ein Verbraucher, der über den Online-Shop von Tesla (Unternehmer, U) ein Fahrzeug gekauft hat, begehrt die Rückzahlung des Kaufpreises aus Bereicherungsrecht (§ 812 Abs. 1 BGB).
Begründung: Der Kaufvertrag sei wegen Verstoßes gegen die Button-Lösung (§ 312j Abs. 3 BGB) unwirksam, da die Bestellschaltfläche nicht die gesetzlich vorgeschriebene Beschriftung (z. B. „kostenpflichtig bestellen“) enthalten habe.
Beklagter (Tesla): Der Unternehmer wendet ein, der Vertrag sei wirksam, da der Käufer die Kostenpflichtigkeit bewusst war und der Schutzzweck des § 312j BGB (Verhinderung von Kostenfallen) nicht berührt sei.
b) Was hat das Gericht entschieden?
Das OLG Jena hat die Klage abgewiesen und festgestellt:
- Kein Bereicherungsanspruch, da der Käufer den Kaufpreis mit Rechtsgrund gezahlt hat (wirksamer Kaufvertrag).
- § 312j Abs. 3 BGB steht der Wirksamkeit des Vertrages nicht entgegen, weil:
- Der Käufer bewusst einen entgeltlichen Vertrag abschließen wollte (keine Täuschung/Überrumpelung).
- Der Schutzzweck der Norm (Verhinderung von Kostenfallen) war im konkreten Fall nicht berührt.
- Die Berufung auf die Unwirksamkeit wäre treuwidrig (§ 242 BGB), da der Käufer den Vertrag jahrelang unbeanstandet durchgeführt hat und sich erst nachträglich aufgrund wirtschaftlicher Nachteile (z. B. Preisverfall) auf den Formmangel beruft.
c) Begründung des Gerichts:
Schutzzweck des § 312j BGB:
- Die Norm dient dem Schutz vor Kostenfallen im Internet (z. B. versteckte Abos oder irreführende Bestellprozesse).
- Sie verlangt eine eindeutige Beschriftung der Bestellschaltfläche (z. B. „kostenpflichtig bestellen“), um Verbraucher vor ungewollten Zahlungsverpflichtungen zu warnen.
- Kein Schutz bei bewusster Vertragseingehung: Wenn der Käufer (wie hier) die Kostenpflichtigkeit kannte und gezielt einen Kaufvertrag abschloss (z. B. nach Probefahrt, Fahrzeugkonfiguration, klarer Preisangabe), ist der Schutzzweck nicht betroffen.
Teleologische Reduktion des § 312j BGB:
- Die Vorschrift ist kein Selbstzweck, sondern soll typische Gefahren (Täuschung, Überrumpelung) verhindern.
- Wenn diese Gefahren im Einzelfall nicht vorliegen, kann die Norm nicht angewendet werden, um einen wirksamen Vertrag zu Fall zu bringen.
Treuwidrigkeit der Berufung auf Formmangel (§ 242 BGB):
- Der Käufer hat den Vertrag bewusst abgeschlossen, den Kaufpreis gezahlt, das Fahrzeug jahrelang genutzt und sich erst später (nach Hinweis des Gerichts) auf § 312j BGB berufen.
- Sein Ziel war nicht der Schutz vor Kostenfallen, sondern die nachträgliche Rückabwicklung wegen wirtschaftlicher Nachteile (z. B. Wertverlust des Fahrzeugs).
- Eine solche Zweckentfremdung der Verbraucherschutznorm ist missbräuchlich und daher unzulässig.
Kein Vorabentscheidungsverfahren zum EuGH:
- Die Auslegung der Richtlinie 2011/83/EU (Grundlage für § 312j BGB) ist durch die Rechtsprechung des EuGH bereits geklärt.
- Der Schutzzweck der Richtlinie (klare Kennzeichnung von Zahlungsverpflichtungen) ist im vorliegenden Fall nicht berührt.
---
Kernaussage:
Ein Verbraucher kann sich nicht auf die Unwirksamkeit eines Online-Kaufvertrages wegen fehlender Button-Beschriftung berufen, wenn er die Kostenpflichtigkeit kannte und den Vertrag bewusst abgeschlossen hat – insbesondere nicht, um sich nachträglich von einem wirtschaftlich ungünstigen Geschäft zu lösen. Die Berufung auf den Formmangel wäre in diesem Fall treuwidrig.