vorgehend LG Düsseldorf, 10.10.2024 - 14d O 14/22 -;
der Senat hat die Revision nicht zugelassen; Gründe i.S. d.§ 543 Abs. 2 ZPO lägen nicht vor, weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rspr. sei die Revision erforderlich; die Entscheidung stelle eine Einzelfallentscheidung unter Anwendung allgemeiner zivilprozessualer Regelungen dar;
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