vorgehend LG Hannover, 02.04.2025 - 9 O 26/24 – OVB 60 –
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Hannover entscheidet, dass ein Unternehmer (U) von seinem Handelsvertreter (HV) die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zu dessen Auskunft über wettbewerbliche Tätigkeiten verlangen kann, wenn konkrete Zweifel an der Sorgfalt, Vollständigkeit oder Richtigkeit der Auskunft bestehen – hier beispielhaft bei einer auffällig hohen Stornoquote (50 % statt bisher max. 30 %).
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Unternehmer (U) verlangt von seinem Handelsvertreter (HV) die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gemäß §§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB analog. Grund ist der Verdacht, dass die vom HV erteilte Auskunft über den Umfang seiner wettbewerbsrelevanten Tätigkeiten zu Lasten des U nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt wurde.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LG Hannover bejaht den Anspruch des U auf eidesstattliche Versicherung, wenn konkrete Umstände (hier: eine ungewöhnlich hohe Stornoquote von 50 % nach bisher max. 30 %) objektiv Zweifel an der Vollständigkeit oder Richtigkeit der Auskunft des HV begründen.
- Die formale Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung (äußerliche Vollständigkeit) ist Voraussetzung.
- Bloße Mutmaßungen reichen nicht aus; es müssen konkrete Indizien vorliegen (z. B. frühere Unvollständigkeiten, Weigerung zur Auskunft, Verzögerungstaktiken oder auffällige Abweichungen wie die Stornoquote).
- Die eidesstattliche Versicherung dient der materiellen Wahrheitssicherung, nicht bloßer Formalität.
c) Begründung des Gerichts:
- Analoge Anwendung der §§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB: Der Auskunftsanspruch ist generell mit einem Recht auf eidesstattliche Versicherung verbunden, da dies einem allgemeinen Rechtsgedanken entspricht.
- Verdachtsgrund ausreichend: Es muss kein Nachweis der mangelnden Sorgfalt vorliegen – ein begründeter Verdacht genügt. Hier ist die erhebliche Steigerung der Stornoquote ein solches Indiz, da sie für den HV vorteilhaft ist und auf mögliche Unrichtigkeiten hindeutet.
- Keine Entlastung durch mögliche Erklärungen: Selbst wenn der HV Gründe für die hohe Stornoquote anführen könnte, ändert dies nichts daran, dass alternative Ursachen (wie unvollständige Auskünfte) denkbar sind. Das Gericht muss diese nicht abschließend aufklären.
- Abgrenzung zu Ergänzungsansprüchen: Ist die Auskunft nicht ernst gemeint, unglaubhaft oder unvollständig, kann der U zunächst Ergänzung verlangen. Erst bei konkreten Zweifeln an der Sorgfalt kommt die eidesstattliche Versicherung infrage.
Kernaussage: Ein Unternehmer kann von seinem Handelsvertreter eine eidesstattliche Versicherung zu dessen Auskünften über Wettbewerbstätigkeiten verlangen, wenn objektive Indizien (wie eine auffällige Stornoquote) Zweifel an der Sorgfalt der Auskunft begründen. Die Versicherung dient der Absicherung der materiellen Wahrheit.