vorgehend KG Berlin, 25.10.2025, 26 U 17/25 -; -LG Berlin II, 14.02.2025, 7 O 9/25 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das KG Berlin entscheidet, dass ein Verbraucher, der 3,5 Jahre nach dem Klick auf einen fehlerhaft beschrifteten Bestellbutton („bestellen“ statt „zahlungspflichtig bestellen“) erstmals die Unwirksamkeit eines PKW-Kaufs nach § 312j BGB geltend macht, seine Rechte treuwidrig ausnutzt. Die Berufung wird als offensichtlich aussichtslos zurückgewiesen, selbst bei neuem Tatsachenvortrag.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Verbraucher (Käufer) macht gegenüber Tesla (Verkäufer) die Unwirksamkeit eines PKW-Kaufvertrags geltend, weil der Bestellbutton auf der Website nicht mit „zahlungspflichtig bestellen“ (wie in § 312j Abs. 3 BGB vorgeschrieben), sondern nur mit „bestellen“ beschriftet war. Er berief sich auf § 312j Abs. 3, Abs. 4 BGB, der bei Verstößen gegen Informationspflichten die Unwirksamkeit des Vertrags anordnet.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das KG Berlin wies die Berufung des Verbrauchers als offensichtlich aussichtslos zurück (§ 522 Abs. 2 ZPO). Es sah den Anspruch als verwirkt an, weil der Verbraucher die Unwirksamkeit erst 3,5 Jahre nach dem Kauf geltend machte. Zudem liege eine treuwidrige Ausnutzung einer formalen Rechtsposition vor, da der Button-Fehler offenkundig war und der Käufer den Mangel nicht zeitnah rügte.
c) Begründung des Gerichts:
- Teleologische Reduktion des § 312j BGB: Das Gericht argumentiert, dass der Schutz des § 312j BGB nicht dazu führen darf, dass Verbraucher formale Fehler über Jahre hinweg ausnutzen können, ohne dies zu beanstanden. Die Norm diene dem Verbraucherschutz, nicht aber der Ermöglichung von Spekulationen.
- Verwirkung/Arglist: Das lange Zuwarten des Käufers (3,5 Jahre) stehe im Widerspruch zu Treu und Glauben (§ 242 BGB). Tesla habe sich auf die Wirksamkeit des Vertrags verlassen dürfen.
- Neuer Tatsachenvortrag in der Berufung: Selbst wenn der Verbraucher in der Berufungsinstanz neue Tatsachen vorbringt, ändert dies nichts an der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Berufung (§ 522 Abs. 2 ZPO).
Kernaussage: Formale Verstöße gegen Verbraucherschutzvorschriften können nicht beliebig spät geltend gemacht werden, wenn dies treuwidrig erscheint. Die Berufung scheitert hier an der Verspätung und der offensichtlichen Aussichtslosigkeit.