vorgehend ArbG Köln, 03.05.2024 - 1 Ca 6408/23 -;
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Köln hat entschieden, dass die Erklärung eines Arbeitnehmers, eine betriebsbedingte Kündigung des Arbeitgebers im Rahmen eines Betriebsübergangs nach § 613a BGB zu akzeptieren und auf Klage zu verzichten, kein wirksamer Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses ist. Ein solcher Widerspruch muss vielmehr klar und formgerecht (§ 613a Abs. 6, § 126 BGB) den Willen erkennen lassen, das Arbeitsverhältnis beim bisherigen Arbeitgeber fortzusetzen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus?
- Beteiligte: Ein Arbeitnehmer (AN) und sein Arbeitgeber (Betriebsveräußerer) im Kontext eines Betriebsübergangs nach § 613a BGB.
- Streitgegenstand: Der AN hatte erklärt, eine vom Arbeitgeber aus Anlass des Betriebsübergangs ausgesprochene Kündigung zu akzeptieren und auf Klage zu verzichten. Die Frage war, ob diese Erklärung als Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses (§ 613a Abs. 6 BGB) zu werten ist, der den Übergang zum Betriebserwerber verhindert.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LAG Köln hat festgestellt, dass die Erklärung des AN kein wirksamer Widerspruch gegen den Betriebsübergang ist. Die Erklärung zielte nicht auf die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses beim bisherigen Arbeitgeber ab, sondern auf die endgültige Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Annahme der Kündigung.
c) Begründung des Gerichts:
- Formelle Anforderungen: Ein Widerspruch nach § 613a Abs. 6 BGB muss schriftlich (§ 126 BGB) oder in elektronischer Form (§ 126a BGB) erfolgen. Bei mehrdeutigen Erklärungen ist eine Auslegung nach §§ 133, 157 BGB erforderlich, wobei die Andeutungsformel gilt: Außerhalb der Urkunde liegende Umstände dürfen nur berücksichtigt werden, wenn der Wille in der formgerechten Erklärung andeutungsweise zum Ausdruck kommt.
- Inhaltliche Auslegung:
- Der Wortlaut der Erklärung des AN ("Kündigung akzeptieren, keine Klage") war nicht auf die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gerichtet, sondern auf dessen Beendigung.
- Die Zielrichtung der Erklärung war die Rechtsklarheit über die Beendigung, nicht die Klärung des Arbeitgeberstatus (also nicht: "Ich bleibe beim alten Arbeitgeber").
- Ein Widerspruch nach § 613a Abs. 6 BGB setzt voraus, dass der AN den Übergang ablehnt und das Arbeitsverhältnis beim Veräußerer fortsetzen will – dies war hier nicht der Fall.
Rechtlicher Kern: Ein Widerspruch gegen den Betriebsübergang muss eindeutig den Willen zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses beim alten Arbeitgeber erkennen lassen. Die bloße Annahme einer Kündigung erfüllt diese Voraussetzung nicht.