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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Frankfurt/Main, 14.03.1983 - 2/24 S 307/82

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Frankfurt/Main entscheidet, dass ein Reisemangel vorliegt, wenn die gebuchte Ferienanlage fast unbewohnt und stark verfallen ist. Der Reisende hat Anspruch auf Entschädigung für vertanen Urlaub, wobei die Höhe der Entschädigung durch die Kosten für einen Ersatzurlaub begrenzt ist. Die Anmeldung von Ansprüchen erfordert eine stichwortartige Bezeichnung der Mängel, es sei denn, der Reiseveranstalter kennt die Mängel bereits.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Reisender verlangt von einem Reiseveranstalter Entschädigung wegen eines Reisemangels. Der Mangel besteht darin, dass die gebuchte Ferienanlage so gut wie unbewohnt und stark verfallen ist. Der Anspruch stützt sich auf § 651f Abs. 2 BGB (Reiserecht) sowie auf die Grundsätze zur Entschädigung für vertanen Urlaub.


b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht bestätigt, dass ein Reisemangel vorliegt und der Reisende Anspruch auf Entschädigung hat. Die Entschädigung wird nach den Kosten für einen Ersatzurlaub bemessen, ist aber auf das Dreifache des anteiligen Reisepreises begrenzt (§ 251 Abs. 2 BGB). Die Anmeldung der Ansprüche nach Reiseende muss in der Regel die Mängel stichwortartig bezeichnen, es sei denn, der Reiseveranstalter oder seine örtliche Reiseleitung kennt die Mängel bereits.


c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet?

  • Reisemangel: Der Zustand der Ferienanlage (unbewohnt und verkommen) stellt einen erheblichen Mangel dar, der die Reise beeinträchtigt.
  • Entschädigungshöhe: Das Gericht folgt der älteren Rechtsprechung des BGH (BGHZ 63, 98) und nicht der neueren (NJW 83, 35, 218). Die Entschädigung für vertanen Urlaub wird als Vermögensschaden behandelt und nach den Kosten für einen Ersatzurlaub bemessen, wobei eine Obergrenze von maximal dem Dreifachen des Reisepreises gilt.
  • Anmeldung der Ansprüche: Der Reisende muss die Mängel konkret angeben, damit der Reiseveranstalter Nachforschungen anstellen kann. Ausnahmsweise genügt eine allgemeine Erklärung, wenn der Reiseveranstalter (oder seine Reiseleitung) die Mängel bereits kennt. In diesem Fall wird dem Reiseveranstalter die Kenntnis seiner Reiseleitung zugerechnet (§§ 278, 166 BGB analog).
KI INHALT
Mangel der Reise bei unbewohnter, verkommener Ferienanlage; Entschädigung für vertanen Urlaub als Vermögensschaden, begrenzt auf das Dreifache des Reisepreises; Anmeldung der Ansprüche mit Mängelbezeichnung, Ausnahmen bei bekannter Kenntnis des Reiseveranstalters.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Kenntnis der Reiseleitung ist Reiseveranstalter zurechenbar
Wissenszurechnung
FUNDSTELLE
Fremdenverkehrsrechtliche Entscheidungen 17 (1984), Nr. 399
NORM
§ 651 g Abs. 1 BGB
§ 651 f Abs. 2 BGB
§ 251 Abs. 2 BGB
§ 278 BGB
§ 166 BGB analog
§ 249 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
LG Frankfurt/Main
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
14.03.1983
AKTENZEICHEN
2/24 S 307/82
ECLI
ECLI:DE:LGFFM:1983:0314.2.24S307.82.0A
LIEFERUNG
13.08.2026
ÄNDERUNG
13.08.2026 08:40:10