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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Frankfurt/Main, 24.07.1987 - 2/24 S 276/86 – Flugreisen –

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Frankfurt am Main entscheidet, dass eine AGB-Klausel eines Reiseveranstalters, die Reisebüros die Entgegennahme von Anspruchsanmeldungen von Reiseteilnehmern untersagt, unwirksam ist. Die Anmeldefrist des § 651g Abs. 1 BGB wird auch durch die Übergabe des Anspruchsschreibens an das vermittelnde Reisebüro gewahrt. Der Reiseveranstalter muss sich zudem das pflichtwidrige Unterlassen des Reisebüros, auf seine Unzuständigkeit hinzuweisen, zurechnen lassen.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger: Reiseteilnehmer, der Gewährleistungsansprüche wegen Reisemängeln geltend macht.
  • Beklagter: Reiseveranstalter, der sich auf eine AGB-Klausel beruft, die Reisebüros die Entgegennahme von Anspruchsanmeldungen untersagt.
  • Rechtsgrundlage: § 651g Abs. 1 BGB (Anmeldefrist für Reisemängel), § 91 Abs. 2 HGB (Handelsvertreter), § 3 und § 9 AGBG (heute § 305c und § 307 BGB), § 278 BGB (Zurechnung des Verschuldens von Erfüllungsgehilfen).

b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Die AGB-Klausel, die Reisebüros die Entgegennahme von Anspruchsanmeldungen untersagt, ist unwirksam, weil sie:
    • überraschend i.S.v. § 3 AGBG ist (der Reisende rechnet damit, dass er beim Reisebüro reklamieren kann).
    • eine unangemessene Benachteiligung i.S.v. § 9 AGBG darstellt, da sie den Reisenden in der Wahrnehmung seiner Rechte aus § 651g Abs. 1 BGB behindert.
  2. Die Anmeldefrist des § 651g Abs. 1 BGB wird auch durch die Übergabe des Anspruchsschreibens an das Reisebüro gewahrt, da dieses als Handelsvertreter (§ 91 Abs. 2 HGB) des Reiseveranstalters gilt und zur Entgegennahme von Erklärungen befugt ist.
  3. Nimmt das Reisebüro die Anmeldung ohne Hinweis auf seine (angebliche) Unzuständigkeit entgegen, muss sich der Reiseveranstalter dies nach § 278 BGB zurechnen lassen.
  4. Der Rechtsstreit ist an das Eingangsgericht zurückzuverweisen, wenn dieses die Fristversäumung zu Unrecht bejaht hat (§ 538 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).

c) Begründung des Gerichts:

  1. Unwirksamkeit der AGB-Klausel:

    • Der durchschnittliche Reisende erwartet, dass er beim Reisebüro (als Buchungsstelle) auch reklamieren kann. Ein Ausschluss dieser Möglichkeit widerspricht diesem Erwartungshorizont und ist daher überraschend (§ 3 AGBG).
    • Die Klausel benachteiligt den Reisenden unangemessen, da sie ihm die Wahrung der Frist des § 651g Abs. 1 BGB erschwert (z. B. durch notwendige direkte Kontaktaufnahme mit dem Reiseveranstalter). Dies widerspricht dem Schutzzweck der Norm, die dem Reiseveranstalter zwar Klarheit verschaffen, aber den Reisenden nicht unnötig belasten soll.
    • Die Einbeziehung der Klausel in den Vertrag scheitert bereits daran, dass der Reisende nicht mit einem solchen Ausschluss rechnen muss und die AGB nicht wirksam einbezogen wurden (fehlende Hinweise auf den vollständigen Text).
  2. Empfangsberechtigung des Reisebüros:

    • Das Reisebüro ist als Handelsvertreter (§ 91 Abs. 2 HGB) des Reiseveranstalters anzusehen und damit zur Entgegennahme von Erklärungen (auch Mängelrügen) befugt.
    • Selbst wenn die Klausel wirksam wäre: Nimmt das Reisebüro die Anmeldung ohne Hinweis auf die Beschränkung entgegen, entsteht beim Reisenden der Eindruck, er habe alles Erforderliche getan. Der Reiseveranstalter muss sich dieses pflichtwidrige Unterlassen nach § 278 BGB zurechnen lassen.
  3. Fristwahrung:

    • Die Übergabe des Schreibens an das Reisebüro wahrt die Frist des § 651g Abs. 1 BGB, da das Reisebüro als Empfangsvertreter des Reiseveranstalters gilt.
    • Verspätete Weiterleitung durch das Reisebüro betrifft nur das Innenverhältnis zwischen Reiseveranstalter und Reisebüro und darf nicht zu Lasten des Reisenden gehen.
  4. Prozessuale Folge:

    • Hat das Eingangsgericht die Fristversäumung zu Unrecht angenommen, ist der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen (§ 538 Abs. 1 Nr. 2 ZPO), da die Sache noch ungeklärt ist.

Kernaussage: Reisende können ihre Gewährleistungsansprüche fristwahrend beim Reisebüro anmelden, selbst wenn der Reiseveranstalter dies in seinen AGB ausschließt. Solche Klauseln sind unwirksam, und der Reiseveranstalter muss sich das Verhalten des Reisebüros zurechnen lassen.

KI INHALT
AGB-Klausel, die Reisebüros von Anspruchsanmeldungen ausschließt, ist überraschend und unangemessen. Reisende können Mängel beim vermittelnden Reisebüro anmelden – Frist des § 651g BGB wird gewahrt. Reiseveranstalter muss sich pflichtwidriges Handeln des Büros zurechnen lassen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Flugreisen
STICHWORT
FUNDSTELLE
VuR 87, 267
BeckRS 98, 06890
NORM
§ 91 Abs. 2 HGB
§ 651 k BGB
§ 651 g BGB
§ 9 AGBG
§ 3 AGBG
§ 91 Abs. 2 Satz 1 HGB
REDAKTION
GERICHT
LG Frankfurt/Main
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
24.07.1987
AKTENZEICHEN
2/24 S 276/86
ECLI
ECLI:DE:LGFFM:1987:0427.2.24S276.86.0
LIEFERUNG
13.08.2026
ÄNDERUNG
19.08.2026 17:14:47