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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Hannover entscheidet, dass eine Beschwerdeaufstellung am Urlaubsort und die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem Reisebüro nicht fristwahrend für die Monatsfrist des § 651 g BGB sind. Die Ansprüche müssen direkt gegenüber dem Reiseveranstalter erhoben werden.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Reisekunde will seine Gewährleistungsansprüche aus einem Reisevertrag (Reiseveranstalter) geltend machen. Er behauptet, diese fristgerecht gegenüber dem Reisebüro und einem Arbeitnehmer des Reiseveranstalters vorgebracht zu haben.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht entscheidet, dass:
- Die Unterschrift auf einer Beschwerdeaufstellung am Urlaubsort nicht fristwahrend wirkt.
- Die Geltendmachung der Ansprüche gegenüber dem Reisebüro die Frist des § 651 g BGB nicht wahrt.
- Ein Telefonat mit einem Arbeitnehmer des Reiseveranstalters, in dem der Kunde auf schriftliche Geltendmachung hingewiesen wurde, keine fristwahrende Anspruchsanzeige darstellt.
c) Begründung des Gerichts:
- § 651 g BGB verlangt die direkte Geltendmachung gegenüber dem Reiseveranstalter.
- Das Reisebüro ist weder Erfüllungsgehilfe noch Empfangsbote des Reiseveranstalters.
- Der Kunde muss konkret darlegen, dass er innerhalb der Frist Ansprüche beim Reiseveranstalter erhoben hat. Seine Behauptungen waren zu unsubstantiiert.
- Eine positive Vertragsverletzung liegt nicht vor, nur weil der Arbeitnehmer nicht auf die Frist hingewiesen hat.