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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Hannover, 16.09.1981 - 16 S 187/81 – TUI –

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Hannover entscheidet, dass eine Beschwerdeaufstellung am Urlaubsort und die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem Reisebüro nicht fristwahrend für die Monatsfrist des § 651 g BGB sind. Die Ansprüche müssen direkt gegenüber dem Reiseveranstalter erhoben werden.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Reisekunde will seine Gewährleistungsansprüche aus einem Reisevertrag (Reiseveranstalter) geltend machen. Er behauptet, diese fristgerecht gegenüber dem Reisebüro und einem Arbeitnehmer des Reiseveranstalters vorgebracht zu haben.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht entscheidet, dass:

  • Die Unterschrift auf einer Beschwerdeaufstellung am Urlaubsort nicht fristwahrend wirkt.
  • Die Geltendmachung der Ansprüche gegenüber dem Reisebüro die Frist des § 651 g BGB nicht wahrt.
  • Ein Telefonat mit einem Arbeitnehmer des Reiseveranstalters, in dem der Kunde auf schriftliche Geltendmachung hingewiesen wurde, keine fristwahrende Anspruchsanzeige darstellt.

c) Begründung des Gerichts:

  • § 651 g BGB verlangt die direkte Geltendmachung gegenüber dem Reiseveranstalter.
  • Das Reisebüro ist weder Erfüllungsgehilfe noch Empfangsbote des Reiseveranstalters.
  • Der Kunde muss konkret darlegen, dass er innerhalb der Frist Ansprüche beim Reiseveranstalter erhoben hat. Seine Behauptungen waren zu unsubstantiiert.
  • Eine positive Vertragsverletzung liegt nicht vor, nur weil der Arbeitnehmer nicht auf die Frist hingewiesen hat.
KI INHALT
Fristwahrung nach § 651g BGB erfordert Geltendmachung der Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter, nicht gegenüber dem Reisebüro. Telefonische Anzeige beim AN des Veranstalters ist zu unsubstantiiert. Reisebüro ist kein Empfangsbote oder Erfüllungsgehilfe.
ENTSCHEIDUNGSNAME
TUI
STICHWORT
Keine Wissenszurechnung bei der Geltendmachung von Reisemängeln gegenüber dem Reisebüro
Geltendmachung von Reisemängeln gegenüber dem Reisebüro
FUNDSTELLE
BeckRS 98, 103237
Fremdenverkehrsrechtliche Entscheidungen Zivilrecht, Nr. 323
NORM
§ 91 Abs. 2 HGB
§ 166 BGB analog
§ 278 BGB analog
§ 91 Abs. 2 Satz 1 HGB
§ 651 g BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
LG Hannover
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
16.09.1981
AKTENZEICHEN
16 S 187/81
ECLI
ECLI:DE:LGHANNO:1981:0916.16S187.81.0A
LIEFERUNG
13.08.2026
ÄNDERUNG
19.08.2026 17:15:30