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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 05.08.2026 - VII ZR 138/25 – DVAG 94 –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vorgehend OLG Frankfurt/Main, 05.08.2025 - 8 U 209/23 -; LG Frankfurt/Main, 29.09.2023 - 2-10 O 201/22 -;

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH hat entschieden, dass das Berufungsgericht den Anspruch des Unternehmers (U) auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt hat, indem es die Aussage eines Zeugen – der vom Landgericht (LG) vernommen wurde – anders würdigte, ohne den Zeugen erneut zu vernehmen. Die Entscheidung des Berufungsgerichts wurde aufgehoben, da nicht ausgeschlossen werden konnte, dass eine erneute Vernehmung zu einem für den U günstigeren Ergebnis geführt hätte.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Wer? Der Unternehmer (U) als Kläger/Beklagter im Berufungsverfahren.
  • Was? Der U stützt sich auf einen Kündigungsgrund aus wichtigem Grund (§ 89a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB) gegen den Handelsvertreter (HV) wegen behaupteter Beleidigungen und Drohungen gegenüber einer Mitarbeiterin einer Produktpartnergesellschaft.
  • Von wem? Der U verlangt die Anerkennung seiner Kündigung vom HV, wobei das Berufungsgericht diese zunächst abgelehnt hatte.
  • Woraus? Aus dem HV-Vertrag (HVV) und den Regelungen des HGB/BGB zur außerordentlichen Kündigung.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH hat das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und den Fall zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen. Begründet wurde dies mit einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG), weil das Berufungsgericht:

  • Die Aussage des Zeugen (vom Hörensagen) anders als das LG gewürdigt hat (LG: Beweis für Fehlverhalten des HV erfüllt; Berufungsgericht: Beweis nicht geführt),
  • ohne den Zeugen selbst erneut zu vernehmen, obwohl dies bei abweichender Würdigung nach § 529 Abs. 1 Nr. 1, § 398 ZPO geboten gewesen wäre.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Verletzung des rechtlichen Gehörs:

    • Das Berufungsgericht durfte die Zeugenaussage nicht abweichend vom LG würdigen, ohne den Zeugen erneut zu vernehmen. Dies gilt besonders, wenn die abweichende Würdigung auf Umstände gestützt wird, die die Glaubwürdigkeit (Urteilsfähigkeit, Erinnerungsvermögen) oder Glaubhaftigkeit (Vollständigkeit/Widerspruchsfreiheit) der Aussage betreffen.
    • Hier hatte das LG die Aussage als nachvollziehbar und plausibel eingestuft (HV habe Mitarbeiterin massiv beleidigt und mit Strafanzeigen gedroht), während das Berufungsgericht annahm, der Zeuge habe sich nicht an konkrete Äußerungen erinnern können.
  2. Zeuge vom Hörensagen:

    • Solche Aussagen sind zwar mit besonderer Unsicherheit behaftet, aber nicht generell unzulässig. An ihre Würdigung sind jedoch hohe Anforderungen zu stellen (§ 286 ZPO).
    • Die Unsicherheit rechtfertigt es nicht, von einer erneuten Vernehmung abzusehen, wenn das Berufungsgericht die Aussage anders würdigen will.
  3. Entscheidungserheblichkeit:

    • Der Verfahrensfehler ist entscheidungserheblich, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Berufungsgericht bei eigener Vernehmung des Zeugen zu einem anderen (für den U günstigeren) Ergebnis gekommen wäre – etwa dass das Verhalten des HV die fristlose Kündigung rechtfertigt.
  4. Kündigung aus wichtigem Grund:

    • Eine Abmahnung kann entbehrlich sein, wenn besondere Umstände (z. B. schwerwiegendes Fehlverhalten) die sofortige Kündigung rechtfertigen (§ 314 Abs. 2 Satz 3 BGB).

Rechtsfolgen: Die Sache wird an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das nun den Zeugen erneut vernehmen und die Beweise neu würdigen muss.

KI INHALT
BGH: Berufungsgericht verletzt rechtliches Gehör (Art. 103 GG), wenn es Zeugenaussage anders würdigt ohne erneute Vernehmung. Bei abweichender Beweiswürdigung ist neue Vernehmung geboten, besonders bei Zeugen vom Hörensagen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
DVAG 94
STICHWORT
DVAG 94
wichtiger Grund
Mitgliedschaft des HV in Reichsbürgerbewegung
Verbreitung von Verschwörungstheorien
Beleidigung von Mitarbeitern vertretener U
Kündigung aus wichtigem Grund
Entbehrlichkeit einer Abmahnung
Verletzung rechtlichen Gehörs
NORM
§ 89 a HGB
§ 89 a Abs. 1 Satz 1 HGB
§ 314 Abs. 2 Satz 3 BGB
Art. 103 Abs. 1 GG
§ 286 ZPO
§ 398 ZPO
§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO
§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
05.08.2026
AKTENZEICHEN
VII ZR 138/25
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:050826BVIIZR138.25.0
LIEFERUNG
14.08.2026
ÄNDERUNG
11.09.2026 16:09:12