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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG München , 25.11.1986 - 13 U 4490/86 – Flug- und Schiffsreise –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

n.rkr.; nachgehend BGH, 22.09.1987 - VII ZR 5/87 -; vorgehend LG München I. 27.06.1986 - 29 O 13475/85 -;

zu der Entscheidung vgl. Tempel, NJW 87, 1532;

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG München entscheidet, dass Reisende Ansprüche wegen Reisemängeln unabhängig von einer vorherigen Ankündigung innerhalb eines Monats nach Reiseende beim Reiseveranstalter selbst geltend machen müssen (§ 651g Abs. 1 BGB). Eine Klage gegen das Reisebüro oder dessen Information an den Veranstalter reicht nicht aus, da das Reisebüro nicht als Vertreter des Veranstalters gilt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Reisender begehrt Schadensersatz oder Minderung wegen Reisemängeln vom Reiseveranstalter (über das Reisebüro als Vermittler) auf Grundlage des Reisevertragsrechts (§§ 651a ff. BGB).

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG München bestätigt:

  • Die Monatsfrist des § 651g Abs. 1 BGB für die Geltendmachung von Reisemängeln ist zwingend – auch wenn der Reisende die Absicht bereits während der Reise angekündigt hat.
  • Eine Klage gegen das Reisebüro oder dessen Weiterleitung der Information an den Veranstalter genügt nicht, um die Frist zu wahren.
  • Das Reisebüro handelt nicht als Vertreter des Reiseveranstalters.

c) Begründung des Gerichts:

  • Gesetzliche Frist: § 651g Abs. 1 BGB verlangt die unmittelbare Geltendmachung beim Reiseveranstalter innerhalb eines Monats nach Reiseende. Dies dient der Rechtssicherheit und schnellen Klärung.
  • Keine Vertretungsmacht des Reisebüros: Das Reisebüro ist bloßer Vermittler ohne Vollmacht, den Veranstalter rechtlich zu vertreten. Daher kann seine Kenntnisnahme nicht die Fristwahrung ersetzen.
  • Bestätigung der BGH-Rechtsprechung: Das OLG folgt der Linie des BGH (BGHZ 90, 363), wonach die Frist strikte Voraussetzung für die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen ist.

Praktische Konsequenz: Reisende müssen Mängelansprüche direkt und fristgerecht beim Reiseveranstalter (nicht nur beim Reisebüro) anmelden, um ihre Rechte zu wahren.

KI INHALT
Reisemängel müssen innerhalb eines Monats nach Reiseende geltend gemacht werden (§ 651g BGB), selbst bei vorheriger Ankündigung. Klage gegen Reisebüro reicht nicht, da es nicht Vertreter des Veranstalters ist.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Flug- und Schiffsreise
STICHWORT
FUNDSTELLE
BeckRS 98, 06636
DB 87, 1484
BB 87, 157
NORM
§ 651 g BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG München
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
25.11.1986
AKTENZEICHEN
13 U 4490/86
ECLI
ECLI:DE:OLGMUEN:1986:1125.13U4490.86.0A
LIEFERUNG
14.08.2026
ÄNDERUNG
14.08.2026 15:11:53