vorgehend ArbG Koblenz, 21.11.2002 - 7 Ca 2186/02 -; LAG Rheinland-Pfalz, 03.04.2003 - 6 Sa 109/03 -: nachgehend LAG Rheinland-Pfalz, 02.11.2005 - 6 Sa 449/05 - erledigt durch Vergleich;
zu der Entscheidung vgl. Fornasier/Werner, RdA 07, 235; jurisPR-ArbR 47/2005 Anm. 6 (Decruppe);
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass ein formularmäßiger Verzicht des Arbeitnehmers (AN) auf alle Einwendungen zu einem selbständigen Schuldversprechen nach §§ 780, 781 BGB unwirksam ist, da er gegen das AGB-Recht (hier: § 9 AGBG, jetzt § 307 BGB) verstößt. Das Schuldversprechen selbst bleibt jedoch wirksam, solange der AN nicht beweist, dass die zugrunde liegende Forderung nicht besteht.
Zusammenfassung der Entscheidung (BAG, 15.03.2005 – 9 AZR 502/03):
a) Wer will was von wem woraus?
- Arbeitgeber (AG) fordert vom Arbeitnehmer (AN) die Zahlung von 10.302,05 DM (Schadensersatz wegen vorgetäuschter Warenumtauschgeschäfte) sowie 50,00 DM (Verwaltungsaufwand) auf Grundlage eines formularmäßigen Schuldversprechens nach § 780 BGB.
- Der AN hatte darin auf „Einwendungen jeder Art, zu Grund und Höhe“ verzichtet.
b) Was hat das Gericht entschieden?
Unwirksamkeit des Einwendungsausschlusses:
- Der formularmäßige Verzicht auf alle Einwendungen ist unzulässig (§ 9 AGBG, jetzt § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB), da er gegen den wesentlichen Grundgedanken des Bereicherungsrechts (§§ 812, 821 BGB) verstößt.
- Ein solch weitreichender Ausschluss benachteiligt den AN unangemessen.
Wirksamkeit des Schuldversprechens im Übrigen:
- Das Schuldversprechen selbst bleibt wirksam, da der unwirksame Einwendungsausschluss sprachlich trennbar ist (§ 6 Abs. 2 AGBG, jetzt § 306 Abs. 2 BGB).
- Der AG kann weiterhin die festgelegte Summe verlangen, es sei denn, der AN beweist, dass die Forderung nicht oder nicht in dieser Höhe besteht.
Kein Widerrufsrecht nach HWiG/§ 312 BGB:
- Das Schuldversprechen unterliegt nicht dem Haustürwiderrufsgesetz (HWiG) oder § 312 BGB, da es am Arbeitsplatz abgeschlossen wurde – hier fehlt das typische Überraschungsmoment.
Beweislast:
- Der AN trägt die Beweislast, dass die Forderung nicht besteht. Er kann den AG zunächst zur Darlegung der Schadensberechnung auffordern und muss dann die Unrichtigkeit beweisen.
Verwaltungsaufwand nicht erstattungsfähig:
- Die 50,00 DM für Verwaltungsaufwand sind kein erstattungsfähiger Schaden, sofern sie keine konkrete Fangprämie darstellen.
c) Begründung des Gerichts:
Anwendbarkeit des AGB-Rechts:
- Obwohl § 23 Abs. 1 AGBG (a.F.) Arbeitsverträge von der AGB-Kontrolle ausnimmt, gilt das AGBG hier, weil das Schuldversprechen ein rechtlich selbständiger Vertrag (nach §§ 780, 781 BGB) ist und nicht Teil des Arbeitsvertrags.
Verstoß gegen Bereicherungsrecht:
- Ein abstraktes Schuldversprechen begründet eine unabhängige Verpflichtung, kann aber nach §§ 812, 821 BGB kondiziert (zurückgefordert) werden, wenn die zugrunde liegende Forderung nicht besteht.
- Ein pauschaler Einwendungsausschluss unterbindet diese Kondiktion und widerspricht damit dem Grundprinzip des Bereicherungsausgleichs.
Keine geltungserhaltende Reduktion:
- Da der Einwendungsausschluss sprachlich trennbar ist, bleibt das Schuldversprechen ohne diese Klausel bestehen.
Keine Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB):
- Allein die kurze Überlegungsfrist oder das Zustandekommen am Arbeitsplatz machen das Schuldversprechen nicht sittenwidrig, solange kein unfaires Verhandeln vorliegt.
Kein Widerrufsrecht:
- Der Arbeitsplatz ist kein typischer „Überrumpelungsort“ i.S.d. HWiG/§ 312 BGB, da AN dort regelmäßig mit arbeitsrechtlichen Fragen konfrontiert werden.
Rechtsfolgen:
- Der AG kann die 10.302,05 DM weiter geltend machen, muss aber akzeptieren, dass der AN Einwendungen erheben kann.
- Die 50,00 DM Verwaltungsaufwand sind nicht durchsetzbar.
- Der AN muss konkret beweisen, dass die Forderung nicht besteht – bloße pauschale Bestreitung reicht nicht.