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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 15.03.2005 - 9 AZR 502/03 – Bekleidung –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vorgehend ArbG Koblenz, 21.11.2002 - 7 Ca 2186/02 -; LAG Rheinland-Pfalz, 03.04.2003 - 6 Sa 109/03 -: nachgehend LAG Rheinland-Pfalz, 02.11.2005 - 6 Sa 449/05 - erledigt durch Vergleich;

zu der Entscheidung vgl. Fornasier/Werner, RdA 07, 235; jurisPR-ArbR 47/2005 Anm. 6 (Decruppe);

 

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass ein formularmäßiger Verzicht des Arbeitnehmers (AN) auf alle Einwendungen zu einem selbständigen Schuldversprechen nach §§ 780, 781 BGB unwirksam ist, da er gegen das AGB-Recht (hier: § 9 AGBG, jetzt § 307 BGB) verstößt. Das Schuldversprechen selbst bleibt jedoch wirksam, solange der AN nicht beweist, dass die zugrunde liegende Forderung nicht besteht.


Zusammenfassung der Entscheidung (BAG, 15.03.2005 – 9 AZR 502/03):

a) Wer will was von wem woraus?

  • Arbeitgeber (AG) fordert vom Arbeitnehmer (AN) die Zahlung von 10.302,05 DM (Schadensersatz wegen vorgetäuschter Warenumtauschgeschäfte) sowie 50,00 DM (Verwaltungsaufwand) auf Grundlage eines formularmäßigen Schuldversprechens nach § 780 BGB.
  • Der AN hatte darin auf „Einwendungen jeder Art, zu Grund und Höhe“ verzichtet.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Unwirksamkeit des Einwendungsausschlusses:

    • Der formularmäßige Verzicht auf alle Einwendungen ist unzulässig (§ 9 AGBG, jetzt § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB), da er gegen den wesentlichen Grundgedanken des Bereicherungsrechts (§§ 812, 821 BGB) verstößt.
    • Ein solch weitreichender Ausschluss benachteiligt den AN unangemessen.
  2. Wirksamkeit des Schuldversprechens im Übrigen:

    • Das Schuldversprechen selbst bleibt wirksam, da der unwirksame Einwendungsausschluss sprachlich trennbar ist (§ 6 Abs. 2 AGBG, jetzt § 306 Abs. 2 BGB).
    • Der AG kann weiterhin die festgelegte Summe verlangen, es sei denn, der AN beweist, dass die Forderung nicht oder nicht in dieser Höhe besteht.
  3. Kein Widerrufsrecht nach HWiG/§ 312 BGB:

    • Das Schuldversprechen unterliegt nicht dem Haustürwiderrufsgesetz (HWiG) oder § 312 BGB, da es am Arbeitsplatz abgeschlossen wurde – hier fehlt das typische Überraschungsmoment.
  4. Beweislast:

    • Der AN trägt die Beweislast, dass die Forderung nicht besteht. Er kann den AG zunächst zur Darlegung der Schadensberechnung auffordern und muss dann die Unrichtigkeit beweisen.
  5. Verwaltungsaufwand nicht erstattungsfähig:

    • Die 50,00 DM für Verwaltungsaufwand sind kein erstattungsfähiger Schaden, sofern sie keine konkrete Fangprämie darstellen.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Anwendbarkeit des AGB-Rechts:

    • Obwohl § 23 Abs. 1 AGBG (a.F.) Arbeitsverträge von der AGB-Kontrolle ausnimmt, gilt das AGBG hier, weil das Schuldversprechen ein rechtlich selbständiger Vertrag (nach §§ 780, 781 BGB) ist und nicht Teil des Arbeitsvertrags.
  2. Verstoß gegen Bereicherungsrecht:

    • Ein abstraktes Schuldversprechen begründet eine unabhängige Verpflichtung, kann aber nach §§ 812, 821 BGB kondiziert (zurückgefordert) werden, wenn die zugrunde liegende Forderung nicht besteht.
    • Ein pauschaler Einwendungsausschluss unterbindet diese Kondiktion und widerspricht damit dem Grundprinzip des Bereicherungsausgleichs.
  3. Keine geltungserhaltende Reduktion:

    • Da der Einwendungsausschluss sprachlich trennbar ist, bleibt das Schuldversprechen ohne diese Klausel bestehen.
  4. Keine Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB):

    • Allein die kurze Überlegungsfrist oder das Zustandekommen am Arbeitsplatz machen das Schuldversprechen nicht sittenwidrig, solange kein unfaires Verhandeln vorliegt.
  5. Kein Widerrufsrecht:

    • Der Arbeitsplatz ist kein typischer „Überrumpelungsort“ i.S.d. HWiG/§ 312 BGB, da AN dort regelmäßig mit arbeitsrechtlichen Fragen konfrontiert werden.

Rechtsfolgen:

  • Der AG kann die 10.302,05 DM weiter geltend machen, muss aber akzeptieren, dass der AN Einwendungen erheben kann.
  • Die 50,00 DM Verwaltungsaufwand sind nicht durchsetzbar.
  • Der AN muss konkret beweisen, dass die Forderung nicht besteht – bloße pauschale Bestreitung reicht nicht.
KI INHALT
Formularmäßige Schuldversprechen eines Arbeitnehmers unterliegen der AGB-Kontrolle, ein Einwendungsausschluss ist unwirksam. Der Arbeitnehmer kann beweisen, dass die Forderung nicht besteht. Widerrufsrechte nach HWiG oder § 312 BGB gelten nicht für am Arbeitsplatz abgegebene Erklärungen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Bekleidung
STICHWORT
unangemessene Benachteiligung
Ausschluss der Kondiktion bei einem Anerkenntnis
FUNDSTELLE
JR 05, 484 LS
SAE 05, 260 LS
ZAP EN-Nr. 554/2005 LS
FA 05, 237
BB 05, 1688
ArbuR 05, 344 LS
AuA 05, 504 LS
EBE/BAG Beilage 2005, LS 74/05
DRsp I(120) 297d-e
AR-Blattei ES 35 Nr. 4
BAGReport 05, 293
EzA Nr. 1 zu § 781 BGB 2002
EzA Nr. 3 zu § 312 BGB 2002
EzA Nr. 2 zu § 309 BGB 2002
EzA Nr. 2 zu § 307 BGB 2002
MDR 05, 918
FA 05, 249
DB 05, 1388
EzA-SD 2005, Nr. 12, 6
BAGE 114, 97
NORM
§ 138 BGB
§ 307 Abs. 1 BGB
§ 9 Abs. 1 AGBG
§ 307 BGB
§ 812 BGB
§ 821 BGB
§ 812 Abs. 2 BGB
§ 781 BGB
§ 780 BGB
§ 23 Abs. 1 AGBG
REDAKTION
Evers
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
15.03.2005
AKTENZEICHEN
9 AZR 502/03
ECLI
LIEFERUNG
14.08.2026
ÄNDERUNG
27.08.2026 18:13:37