nachgehend BFH, 03.11.2005 - V R 21/05 -;
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Finanzgericht Hamburg hat entschieden, dass Auslagenerstattungen, die von potenziellen Kreditnehmern unabhängig von einer erfolgreichen Kreditvermittlung gezahlt werden, gem. § 4 Nr. 8 lit. a UStG umsatzsteuerbefreit sind.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Kreditvermittler (oder ein vergleichbarer Dienstleister) nimmt von potenziellen Kreditnehmern Auslagenerstattungen ein, die unabhängig davon gezahlt werden, ob die Kreditvermittlung später erfolgreich ist. Das Finanzamt besteuert diese Einnahmen mit Umsatzsteuer. Der Kreditvermittler wendet sich gegen diese Besteuerung und beruf sich auf die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 lit. a UStG.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Finanzgericht Hamburg hat zugunsten des Kreditvermittlers entschieden und festgestellt, dass die Auslagenerstattungen umsatzsteuerbefreit sind.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt seine Entscheidung auf § 4 Nr. 8 lit. a UStG, der bestimmte Finanzdienstleistungen (u. a. die Kreditvermittlung) von der Umsatzsteuer befreit. Da die Auslagenerstattung im Zusammenhang mit der Kreditvermittlung steht und unabhängig vom Erfolg der Vermittlung gezahlt wird, fällt sie unter diese Befreiungsvorschrift. Die Zahlungen sind damit nicht steuerbar.