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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das FG München entschied, dass die Beistellung von Material, Personal oder Sachleistungen (z. B. ein Kfz) durch den Auftraggeber an den Auftragnehmer umsatzsteuerrechtlich keine steuerbare Leistung darstellt, sondern als nicht steuerbare Beistellung zu behandeln ist, da sie nicht Teil des Leistungsaustauschs ist.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Unternehmer (U) stellt einem Handelsvertreter (HV) ein Kraftfahrzeug (Kfz) zur Verfügung. Das Finanzamt sieht darin eine steuerbare sonstige Leistung (§ 3 Abs. 9 UStG) und will Umsatzsteuer erheben. Der U wendet ein, es handele sich um eine nicht steuerbare Beistellung.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das FG München entschied, dass die Überlassung des Kfz durch den U an den HV als nicht steuerbare Beistellung zu qualifizieren ist und somit kein Leistungsaustausch vorliegt. Die Beistellung unterliegt daher nicht der Umsatzsteuer.
c) Begründung des Gerichts:
Leistungsaustausch (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG): Ein Leistungsaustausch setzt voraus, dass Leistung und Gegenleistung in einem unmittelbaren wechselseitigen Zusammenhang stehen. Dies ist nicht der Fall, wenn der Auftraggeber (hier: U) dem Auftragnehmer (hier: HV) Mittel zur Erbringung der Leistung zur Verfügung stellt.
Beistellungen als nicht steuerbar:
- Die Beistellung von Material, Personal oder Sachleistungen (wie dem Kfz) durch den Auftraggeber dient nicht dem Austausch gegen eine Gegenleistung, sondern der Erbringung der geschuldeten Leistung selbst.
- Solche Beistellungen sind kein Bestandteil des Leistungsaustauschs, da sie nicht als Entgelt für die Leistung des Auftragnehmers anzusehen sind.
- Dies gilt auch für die Gebrauchsüberlassung von Geräten oder Maschinen (hier: Kfz), sofern sie ausschließlich der Leistungserbringung dient (z. B. keine private Mitbenutzung).
Abgrenzungskriterium: Entscheidend ist, ob der Auftraggeber mit der Beistellung eine eigene Leistung erbringen will (dann steuerbar) oder zur Leistungserbringung des Auftragnehmers beitragen will (dann nicht steuerbar). Im vorliegenden Fall diente das Kfz der Unterstützung des HV bei seiner Tätigkeit, nicht als Gegenleistung für eine Leistung des HV an den U.
Rechtsgrundlagen:
- § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG (Leistungsaustausch)
- § 3 Abs. 9 UStG (sonstige Leistung)
- BFH-Rechtsprechung (u. a. BFH, 09.03.1961 - V 162/58 U) zur Materialbeistellung.