vorgehend OLG München, 26.01.2000 - 15 U 2068/99 -; LG München I, 17.12.1998 - 4 O 12480/98 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass eine Schmiergeldzahlung an den Verhandlungsführer der Gegenpartei sittenwidrig ist und den Hauptvertrag nichtig machen kann. Wird der Vertrag vom Geschäftsherrn selbst geschlossen, liegt zumindest ein Verschulden bei Vertragsschluss vor, wenn die Schmiergeldzahlung verschwiegen wird. Der Darlehensgeber muss solche Zahlungen offenlegen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus?
- Kläger: Darlehensnehmer (Geschäftsherr)
- Beklagter: Darlehensgeber
- Streitgegenstand: Der Darlehensnehmer verlangt Schadensersatz oder Anfechtung des Darlehensvertrages, weil der Darlehensgeber ohne Wissen des Darlehensnehmers dessen Verhandlungsführer für den Vertragsabschluss bestochen hat.
b) Was hat das Gericht entschieden?
- Die Schmiergeldzahlung an den Verhandlungsführer ist sittenwidrig (§ 138 BGB) und kann zur Nichtigkeit des Hauptvertrages führen.
- Wird der Vertrag vom Geschäftsherrn selbst abgeschlossen (nicht vom bestochenen Verhandlungsführer), liegt zumindest ein Verschulden bei Vertragsschluss (§ 280 Abs. 1 BGB) vor, wenn die Schmiergeldzahlung verschwiegen wird.
- Der Darlehensgeber ist verpflichtet, die Schmiergeldzahlung ("Provisionsvereinbarung") dem Darlehensnehmer offenzulegen.
c) Begründung des Gerichts:
- Schmiergeldzahlungen an Verhandlungsführer untergraben das Vertrauen in dessen neutrale Interessenwahrung.
- Der Verhandlungsführer könnte im eigenen Interesse (Provisionsinteresse) handeln und die Interessen seines Vertretenen vernachlässigen.
- Die Sittenwidrigkeit erstreckt sich regelmäßig auf den Hauptvertrag, da dieser durch die Bestechung beeinflusst wurde.
- Der Geschäftsherr (Darlehnsnehmer) hätte ohne Kenntnis der Schmiergeldzahlung den Vertrag möglicherweise nicht oder anders geschlossen.
Relevante Rechtsgrundlagen:
- § 138 BGB (Sittenwidrigkeit)
- § 280 Abs. 1 BGB (Verschulden bei Vertragsschluss)
- § 242 BGB (Treu und Glauben) – Offenlegungspflicht.