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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH , 14.03.1991 - VII ZR 342/89

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vorgehend KG Berlin, 28.09.1989 - 10 U 2150/88 -;  LG Berlin, 29.02.1988 - 23 O 308/87 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Generalunternehmer den Auftraggeber im Rahmen vorvertraglicher Verhandlungen über eine mit dem zukünftigen Baubetreuer getroffene Provisionsabsprache aufklären muss. Unterlässt er dies, kann der Auftraggeber den Mehrpreis als Schaden geltend machen. Die Aufklärungspflicht besteht, weil die Provisionszusage die Unvoreingenommenheit des Baubetreuers gefährdet und damit den Vertragszweck vereiteln kann.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger (Auftraggeber) fordert von dem Beklagten (Generalunternehmer) Schadensersatz in Höhe des zu viel gezahlten Baupreises.
  • Anspruchsgrundlage: Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflicht (§ 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB) wegen verschwiegener Provisionsabsprache mit dem Baubetreuer des Auftraggebers.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  • Der Generalunternehmer hat den Auftraggeber über die Provisionsabsprache mit dem Baubetreuer aufklären müssen.
  • Unterlässt er dies, kann der Auftraggeber den Mehrpreis (Differenz zum marktüblichen Preis) als Schaden ersetzen verlangen.
  • Eine Provisionszusage an den Baubetreuer ist sittenwidrig (§ 138 BGB), wenn sie dessen Unvoreingenommenheit gefährdet und geheim gehalten werden soll.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Aufklärungspflicht bei Interessenkonflikt:

    • Bei Vertragsverhandlungen besteht eine Pflicht, den anderen Teil über Umstände aufzuklären, die den Vertragszweck vereiteln können (st. Rspr.).
    • Der Baubetreuer steht in einem Treueverhältnis zum Auftraggeber (ähnlich wie ein steuerlicher Berater oder Sachwalter) und darf sich nicht von Dritten (hier: Generalunternehmer) durch Provisionsversprechen beeinflussen lassen.
  2. Sittenwidrigkeit der Provisionsabrede:

    • Eine Provision ist nichtig (§ 138 BGB), wenn der Generalunternehmer weiß oder billigend in Kauf nimmt, dass der Baubetreuer sie dem Auftraggeber verschweigt.
    • Selbst wenn kein konkreter Treubruch vorliegt, reicht die Gefahr der Voreingenommenheit aus, um die Sittenwidrigkeit zu begründen.
  3. Zumutbarkeit der Offenlegung:

    • Der Generalunternehmer muss die Provisionsabrede offenlegen, da das Interesse des Auftraggebers an einer neutralen Baubetreuung überwiegt.
    • Eine Geheimhaltung wäre unredlich, da sie den Eindruck erweckt, der Generalunternehmer wolle unzulässigen Einfluss auf den Baubetreuer nehmen.

Kernaussage: Provisionsabsprachen mit Baubetreuern müssen offengelegt werden, wenn sie deren Neutralität gefährden. Andernfalls drohen Schadensersatzansprüche des Auftraggebers.

KI INHALT
Generalunternehmer müssen vorvertraglich über Provisionsabsprachen mit Baubetreuern aufklären. Unterlassen sie dies, kann der Auftraggeber den Mehrpreis als Schaden geltend machen. Sittenwidrige Provisionsvereinbarungen gefährden die Unvoreingenommenheit des Baubetreuers und sind nichtig.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Haftung des Unternehmers aus unterlassener Offenlegung der werklohnverteuernden Provisionszusage an den künftigen Baubetreuer des Auftraggebers
FUNDSTELLE
WPM 91, 1086
LM BGB § 276 (Fb) Nr 57 (1/1992)
GI 91, 287
BGHR BGB vor § 1/Verschulden bei Vertragsschluss Vertrauensschaden 5
BGHR BGB vor § 1/Verschulden bei Vertragsschluss Aufklärungspflicht 43
InfStW 91, 382
MDR 91, 764
BauR 91, 478
DB 91, 1322
ZfBR 91, 152
BB 91, 933
WM 91, 1086
BGHZ 114, 87
NORM
§ 276 BGB
REDAKTION
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
14.03.1991
AKTENZEICHEN
VII ZR 342/89
ECLI
LIEFERUNG
24.08.2026
ÄNDERUNG
24.08.2026 17:32:51