vorgehend LG Potsdam, 23.02.2011 - 2 O 381/10 -; - OLG Brandenburg, 04.09.2012 - 6 U 20/11 -
Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.
Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.
Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.
Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH hat entschieden, dass § 34d GewO eine Marktverhaltensregelung im Sinne des UWG ist und die darin enthaltene Erlaubnispflicht für gewerbsmäßige Versicherungsvermittler unionsrechtskonform bleibt, auch wenn die EU-Richtlinie 2002/92/EG keine direkte Entsprechung vorsieht. Zudem verdrängt § 194 Abs. 1a SGB V nicht die Regelung des § 34d GewO.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Die Entscheidung betrifft die Frage, ob die Regelung des § 34d GewO (Erlaubnispflicht für gewerbsmäßige Versicherungsvermittler) als Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG einzustufen ist und ob sie mit Unionsrecht vereinbar ist. Zudem geht es um das Verhältnis zwischen § 34d GewO und § 194 Abs. 1a SGB V (Regelung zu Krankenzusatzversicherungen).
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH hat festgestellt:
- § 34d GewO ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG.
- Die Erlaubnispflicht nach § 34d Abs. 1 Satz 1 GewO ist unionsrechtskonform, auch wenn die Richtlinie 2002/92/EG keine direkte Entsprechung enthält.
- § 194 Abs. 1a SGB V verdrängt nicht die Regelung des § 34d GewO.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet?
- Marktverhaltensregelung: § 34d GewO regelt das Verhalten von Versicherungsvermittlern auf dem Markt und fällt daher unter § 4 Nr. 11 UWG.
- Unionsrechtskonformität: Die nationale Regelung ist mit dem Unionsrecht vereinbar, da sie nicht gegen die Richtlinie 2002/92/EG verstößt, auch wenn diese keine direkte Entsprechung hat.
- Keine Verdrängung durch SGB V: § 194 Abs. 1a SGB V ist nicht als speziellere Regelung anzusehen, die § 34d GewO verdrängt. Beide Regelungen existieren nebeneinander.