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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 18.09.2013 - I ZR 183/12 – Krankenzusatzversicherungen –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vorgehend LG Potsdam, 23.02.2011 - 2 O 381/10 -; - OLG Brandenburg, 04.09.2012 - 6 U 20/11 - 

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH hat entschieden, dass § 34d GewO eine Marktverhaltensregelung im Sinne des UWG ist und die darin enthaltene Erlaubnispflicht für gewerbsmäßige Versicherungsvermittler unionsrechtskonform bleibt, auch wenn die EU-Richtlinie 2002/92/EG keine direkte Entsprechung vorsieht. Zudem verdrängt § 194 Abs. 1a SGB V nicht die Regelung des § 34d GewO.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Die Entscheidung betrifft die Frage, ob die Regelung des § 34d GewO (Erlaubnispflicht für gewerbsmäßige Versicherungsvermittler) als Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG einzustufen ist und ob sie mit Unionsrecht vereinbar ist. Zudem geht es um das Verhältnis zwischen § 34d GewO und § 194 Abs. 1a SGB V (Regelung zu Krankenzusatzversicherungen).

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH hat festgestellt:

  • § 34d GewO ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG.
  • Die Erlaubnispflicht nach § 34d Abs. 1 Satz 1 GewO ist unionsrechtskonform, auch wenn die Richtlinie 2002/92/EG keine direkte Entsprechung enthält.
  • § 194 Abs. 1a SGB V verdrängt nicht die Regelung des § 34d GewO.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet?

  • Marktverhaltensregelung: § 34d GewO regelt das Verhalten von Versicherungsvermittlern auf dem Markt und fällt daher unter § 4 Nr. 11 UWG.
  • Unionsrechtskonformität: Die nationale Regelung ist mit dem Unionsrecht vereinbar, da sie nicht gegen die Richtlinie 2002/92/EG verstößt, auch wenn diese keine direkte Entsprechung hat.
  • Keine Verdrängung durch SGB V: § 194 Abs. 1a SGB V ist nicht als speziellere Regelung anzusehen, die § 34d GewO verdrängt. Beide Regelungen existieren nebeneinander.
KI INHALT
§ 34d GewO ist Marktverhaltensregel nach §4 Nr.11 UWG; Erlaubnispflicht für gewerbsmäßige Vermittler unionsrechtskonform trotz fehlender RiLi-Entsprechung; §194 Abs.1a SGB V verdrängt §34d GewO nicht.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Krankenzusatzversicherungen
STICHWORT
Versicherungsvermittler
Wettbewerbswidrige Vermittlung
Krankenkasse
Satzungsrecht
Gemeinschaftsrecht
Vereinbarkeit des Erlaubnisvorbehalts
FUNDSTELLE
EversOK
NSW UWG § 4
NSW GewO § 34d
NSW SGB V § 194
EBE/BGH 13, 350-352
MDR 13, 1357-1358
GRUR 13, 1250-1252
Magazindienst 13, 965-969
NZS 13, 897-898
ZMGR 13, 443-446
DB 14, 174-176
GewArch 14, 309-311
NORM
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG
§ 4 Nr. 11 UWG
§ 34d Abs. 1 GewO
§ 194 Abs. 1a SGB 5
EGRL 92/2002 Art. 1 Abs. 2
EGRL 92/2002 Art. 2 Nr. 1
EGRL 92/2002 Art. 2 Nr. 3
EGRL 92/2002 Art. 2 Nr. 5
REDAKTION
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
18.09.2013
AKTENZEICHEN
I ZR 183/12
ECLI
LIEFERUNG
26.08.2026
ÄNDERUNG
26.08.2026 19:09:25