vorgehend LG Bielefeld, 07.02.2025 - 18 O 200/24 -;
der Senat hat die Revision nicht zugelassen, die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO seien nicht erfüllt; die Rechtssache weise weder grundsätzliche Bedeutung auf noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BGH, der habe einen Einzelfall unter Anwendung rechtlicher Grundsätze entschieden, die in der Rspr. des BBGH geklärt seien;
Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.
Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.
Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.
Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamm hat entschieden, dass eine formularmäßige Rückzahlungsklausel im Maklervertrag, die den Makler zur Rückzahlung der Provision bei Rückabwicklung des Kaufvertrags verpflichtet, unwirksam ist, weil sie gegen das gesetzliche Leitbild des Maklervertrags (§ 652 BGB) verstößt und den Makler unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Klausel bürdet dem Makler das Risiko der Durchführung des Hauptvertrags auf, obwohl dies nach Gesetz dem Auftraggeber obliegt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus?
- Auftraggeber (Maklerkunde) will vom Makler die Rückzahlung der bereits gezahlten Provision verlangen, falls der Kaufvertrag (Hauptvertrag) rückabgewickelt wird.
- Dies ergibt sich aus einer formularmäßigen Klausel im Maklervertrag: "Sollte es zu einer Rückabwicklung des Kaufvertrages kommen, ist die dem Makler gezahlte Provision von diesem an den Auftraggeber zurückzuzahlen."
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Hamm hat die Klausel für unwirksam erklärt, weil sie:
- AGB-Charakter hat (trotz individueller Änderungen im Vertragstext).
- gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB verstößt, da sie den Makler unangemessen benachteiligt.
- vom gesetzlichen Leitbild des Maklervertrags (§ 652 BGB) abweicht, indem sie dem Makler das Durchführungsrisiko des Hauptvertrags aufbürdet.
---
c) Begründung des Gerichts:
AGB-Charakter der Klausel:
- Die Klausel war vorformuliert (für eine Vielzahl von Verträgen bestimmt, § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB).
- Selbst individuelle Änderungen im Wortlaut (z. B. Vorverlegung der Provisionsfälligkeit) ändern nichts am AGB-Charakter, solange der gesetzesfremde Kerngehalt (Rückzahlungspflicht bei Rückabwicklung) erhalten bleibt.
- Ein Aushandeln (§ 305 Abs. 1 Satz 3 BGB) lag nicht vor, da der Auftraggeber den Kerngehalt (Risikoabwälzung) nicht ernsthaft zur Disposition gestellt hat.
Verstoß gegen § 307 BGB (unangemessene Benachteiligung):
- Gesetzliches Leitbild (§ 652 BGB): Der Makler verdient die Provision bereits mit dem Zustandekommen eines wirksamen Hauptvertrags – unabhängig von dessen späterer Durchführung. Das Risiko der Vertragsdurchführung trägt allein der Auftraggeber.
- Die Klausel weicht hiervon ab, indem sie den Makler für alle Fälle der Rückabwicklung (auch einvernehmliche Aufhebung oder Rücktritt) zur Rückzahlung verpflichtet.
- Dies benachteiligt den Makler unangemessen, da er das Risiko nicht beeinflussen kann und keine Kompensation erhält.
Keine sachliche Rechtfertigung:
- Der Auftraggeber kann sich nicht darauf berufen, dass das Rücktrittsrisiko hoch war oder der Makler dies gekannt habe.
- Eine generalisierende Betrachtung (§ 307 BGB) ist maßgeblich – individuelle Umstände (z. B. Vertragsgenese) spielen keine Rolle.
- Die Klausel ist auch nicht durch Handelsbrauch oder ergänzende Auslegung zu rechtfertigen, da keine handgreifliche Unsicherheit (wie im BGH-Urteil "Einfamilienhaus") vorlag.
Rechtsfolgen: Die Klausel ist unwirksam. Der Makler muss die Provision nicht zurückzahlen, selbst wenn der Kaufvertrag rückabgewickelt wird – es sei denn, der Hauptvertrag war von Anfang an unwirksam (z. B. wegen Formmangels oder Anfechtung).