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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Frankfurt am Main entschied am 24.06.2026 (Az. 2-06 O 213/26), dass eine einstweilige Verfügung gegen eine E-Mail unzulässig ist, wenn diese eine unvollständige Darstellung nach § 138 ZPO enthält, ein ausländisches Urteil als zwingend für Deutschland dargestellt wird und mit Drohungen gegenüber Vertragshändlern verbunden ist. Der Verfügungsgrund scheiterte zudem, da eine ähnliche, aber nicht kerngleiche Vor-E-Mail existierte.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Antragsteller (wahrscheinlich ein Hersteller oder Konkurrent) beantragte eine einstweilige Verfügung gegen einen anderen Marktteilnehmer (vermutlich ein Mitbewerber oder Händler). Der Antrag richtete sich gegen den Inhalt einer E-Mail, in der:
- Ein ausländisches Urteil als quasi verbindlich für Deutschland dargestellt wurde,
- Vertragshändler (VH) mit Konsequenzen gedroht wurde, falls sie ein Konkurrenzprodukt weiterhin anbieten,
- der Vortrag der Gegenseite nach § 138 ZPO (Wahrheitspflicht) unvollständig war.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht wies den Antrag auf einstweilige Verfügung zurück. Es stellte fest:
- Rechtsmissbrauch: Der unvollständige Vortrag der Gegenseite (Verstoß gegen § 138 ZPO) kann im Eilverfahren als rechtsmissbräuchlich gewertet werden.
- Unzulässige Äußerung: Die Darstellung des ausländischen Urteils als zwingend übertragbar auf Deutschland – verbunden mit einer Drohung an VH – ist unzulässig.
- Fehlender Verfügungsgrund: Da der E-Mail eine ähnliche, aber nicht identische Vor-E-Mail voranging, lag kein dringender Handlungsbedarf vor.
c) Begründung des Gerichts:
- § 138 ZPO: Unvollständiger Vortrag verstößt gegen die prozessuale Wahrheitspflicht und kann im Eilverfahren als unlauter gelten.
- Wettbewerbsrecht: Die Behauptung, ein ausländisches Urteil sei ohne Weiteres auf Deutschland übertragbar, ist irreführend und unzulässig, insbesondere wenn sie mit Druck auf VH verbunden wird.
- Verfügungsgrund: Eine einstweilige Verfügung setzt Dringlichkeit voraus. Bei Vorliegen einer ähnlichen Vor-E-Mail fehlt es an der für den Eilrechtsschutz erforderlichen Eilbedürftigkeit.