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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Reichgericht (RG) entscheidet in seinem Urteil vom 30.03.1900 (Aktenzeichen: VIa 450/99) über die Haftung des Versicherungsnehmers (VN) bei falschen Angaben im Versicherungsvertrag, insbesondere wenn ein Agent der Versicherungsgesellschaft bei der Beantwortung der Fragen mitgewirkt hat. Das Gericht klärt dabei die rechtliche Stellung der Agenten und die Grundsätze für die Haftung des VN.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Die Versicherungsgesellschaft macht gegen den VN Ansprüche geltend, weil dieser bei der Beantwortung der im Versicherungsvertrag gestellten Fragen unrichtige Angaben gemacht hat. Der VN beruft sich darauf, dass der Agent der Versicherungsgesellschaft bei der Beantwortung der Fragen mitgewirkt hat.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das RG entscheidet, dass der VN für unrichtige Angaben im Versicherungsvertrag haften kann, auch wenn ein Agent der Versicherungsgesellschaft bei der Beantwortung der Fragen beteiligt war. Die Haftung des VN bleibt bestehen, es sei denn, er kann nachweisen, dass er die Unrichtigkeit der Angaben nicht kannte und auch nicht kennen musste.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht begründet seine Entscheidung mit der rechtlichen Stellung der Agenten: Diese handeln zwar im Auftrag der Versicherungsgesellschaft, jedoch bleibt der VN für die Richtigkeit seiner Angaben verantwortlich. Die Versicherungsgesellschaft kann sich nicht einfach auf die Mitwirkung des Agenten berufen, um die Haftung des VN auszuschließen. Vielmehr muss der VN darlegen und beweisen, dass er die falschen Angaben nicht zu vertreten hat. Das RG betont, dass der VN die Pflicht hat, die Fragen im Versicherungsvertrag wahrheitsgemäß zu beantworten, unabhängig davon, ob ein Agent dabei mitwirkt oder nicht.