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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Hamm, 16.07.2026 - 34 U 11/25 – denkmalgeschützte Immobilien –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

n.rkr.; vorgehend LG Essen, 18.12.2024 - 210 O 15/24 -; Az beim BGH I ZR 106/26

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamm entscheidet, dass eine bloße Tippgabe (z. B. Weitergabe von Kontaktdaten) keine Anlage- oder Versicherungsvermittlung darstellt, wenn der Anleger gezielt ein bestimmtes Produkt erwirbt und keine Beratung wünscht. Ein Maklervertrag setzt dagegen den Nachweis oder die Vermittlung eines Vertrags voraus. Untermakler können Erfüllungsgehilfen des Hauptmaklers sein, wobei die Vertriebsgesellschaft bei Delegation der Kundengespräche nicht vollständig aus der Verantwortung entlassen wird.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Anleger (Kläger) begehrt Schadensersatz von einer Vertriebsgesellschaft und/oder einem Handelsmakler (Beklagte) wegen behaupteter Pflichtverletzungen bei der Vermittlung einer denkmalgeschützten Immobilie. Er stützt seinen Anspruch auf einen (stillschweigend geschlossenen) Anlagevermittlungs- oder Beratungsvertrag bzw. auf die Verletzung von Aufklärungspflichten.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Hamm stellt klar:

  1. Kein Anlagevermittlungs-/Beratungsvertrag, wenn der Anleger gezielt ein bestimmtes Produkt erwirbt und keine Beratung wünscht. Eine bloße „Tippgabe“ (z. B. Weiterleitung von Kontaktdaten) ist keine Vermittlung.
  2. Maklervertrag liegt vor, wenn der Makler die Gelegenheit zum Vertragsabschluss nachweist oder vermittelt. Ein Beratungsvertrag kann daneben konkludent abgeschlossen werden.
  3. Untermakler sind Erfüllungsgehilfen des Hauptmaklers (§ 278 BGB). Eine Vertriebsgesellschaft, die die Kundengespräche vollständig an einen Handelsmakler delegiert, kann sich nicht vollständig aus der Verantwortung stehlen, insbesondere wenn Aufklärungspflichten bestehen.
  4. Beweislast: Der Anleger muss den Abschluss eines Beratungsvertrags sowie die Pflichtverletzung beweisen.

c) Begründung des Gerichts:

  • Abgrenzung Tippgabe vs. Vermittlung: Maßgeblich ist das objektive Erscheinungsbild der Tätigkeit. Eine bloße Namhaftmachung von Abschlussmöglichkeiten zielt nicht auf eine konkrete Willenserklärung ab und stellt keine Vermittlung dar (Anschluss an BGH-Rechtsprechung).
  • Maklerbegriff: Der Makler muss nicht höchstpersönlich handeln; die Einschaltung von Hilfskräften oder Untermaklern ist möglich. Diese haften als Erfüllungsgehilfen.
  • Verantwortung der Vertriebsgesellschaft: Bei komplexen Produkten (z. B. fremdfinanzierte Immobilien) bestehen typischerweise Aufklärungspflichten. Eine vollständige Delegation an einen Handelsmakler ohne eigene Kontrolle ist unzulässig, da die Vertriebsgesellschaft ihre Vertriebsverantwortung nicht abstreifen kann (BGH-Rechtsprechung zur Colonia Bausparkasse).

Relevante Rechtsgrundlagen:

  • §§ 652 ff. BGB (Maklervertrag)
  • § 278 BGB (Haftung für Erfüllungsgehilfen)
  • BGH-Urteile zur Abgrenzung von Tippgabe und Vermittlung (u. a. XI ZR 420/10, I ZR 7/13).
KI INHALT
Abgrenzung von Anlagevermittlung, Beratungsvertrag und bloßer Tippgabe. Maklervertrag durch Nachweis oder Vermittlung gekennzeichnet. Untermakler als Erfüllungsgehilfe. Vertriebsgesellschaft haftet bei Überlassung der Kundenakquise an Handelsmakler.
ENTSCHEIDUNGSNAME
denkmalgeschützte Immobilien
STICHWORT
denkmalgeschützte Immobilien
Aufklärung über mangelnde Erfahrung eines Bauträgers
Untermaklervereinbarung
Abgrenzung Vermittlungstätigkeit Tippgebertätigkeit
Haftung des Anlageberaters
Anlageberatung
Anlagevermittlung
NORM
§ 278 BGB
§ 280 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Hamm
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
16.07.2026
AKTENZEICHEN
34 U 11/25
ECLI
ECLI:DE:OLGHAM:2026:0716.34U11.25.00
LIEFERUNG
06.09.2026
ÄNDERUNG
16.09.2026 09:54:58