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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der EuGH bestätigt, dass ein Handelsvertreter (HV) nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 86/653/EWG nicht nur die Vermittlung von Geschäften umfasst, sondern auch weitere Tätigkeiten wie Vertrieb, Kundenpflege oder Risikotragungen erbringen kann, sofern diese im Rahmen einer selbstständigen, provisionsbasierten Tätigkeit für einen Unternehmer (U) erfolgen.
a) Wer will was von wem woraus? Der EuGH klärt in einem Vorabentscheidungsverfahren (C-319/24), ob bestimmte Tätigkeiten (z. B. Vertrieb, Auftragsabwicklung) unter den Begriff des Handelsvertreters nach der EU-Richtlinie 86/653/EWG fallen. Betroffen ist ein selbstständiger Gewerbetreibender, der für einen Unternehmer (U) tätig ist und Provisionsansprüche geltend macht.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der EuGH bestätigt, dass der Begriff des Handelsvertreters nicht auf reine Vermittlungstätigkeiten beschränkt ist. Auch weitere Funktionen wie Vertrieb, Kundenpflege, Auftragsabwicklung oder Risikotragungen können den HV-Status begründen, sofern sie im Rahmen einer dauerhaften, selbstständigen und provisionsbasierten Tätigkeit für den Unternehmer erfolgen.
c) Begründung des Gerichts:
- Legaldefinition (Art. 1 Abs. 2 RiLi): Der HV ist ein selbstständiger Gewerbetreibender, der ständig mit der Vermittlung oder dem Abschluss von Geschäften betraut ist.
- Erweiterte Auslegung: Tätigkeiten wie Vertrieb oder Kundenservice sind funktional ähnlich zur klassischen HV-Tätigkeit, da sie ebenfalls auf die Förderung der Geschäfte des Unternehmers abzielen (Anschluss an EuG, T-26/12).
- Provisionsbasis: Entscheidend ist, dass die Tätigkeiten im Rahmen einer provisionsabhängigen Zusammenarbeit erfolgen, was die wirtschaftliche Abhängigkeit vom Erfolg der Geschäfte unterstreicht.
Hinweis: Die Entscheidung stärkt den Schutz von selbstständigen Gewerbetreibenden, die zwar keine klassische Vermittlung betreiben, aber vergleichbare Funktionen für einen Unternehmer ausüben.