n.rkr.; vorgehend LG Braunschweig, 09.05.2025 - 2 O 64/24 -; Az. beim BGH - VIII ZR 25/26 -;
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Braunschweig entscheidet, dass Mängel in der Widerrufsbelehrung der Tesla Germany GmbH (fehlende Telefonnummer, unvollständige Angaben zu Rücksendekosten, Wertersatz etc.) die Widerrufsfrist nicht beeinflussen. Zudem ist ein Kaufvertrag über Teslas Onlineshop trotz fehlerhafter Button-Beschriftung („Bestellen“ statt „zahlungspflichtig bestellen“) wirksam, wenn der Käufer bewusst einen kostenpflichtigen Kauf tätigen wollte. Eine Berufung auf die Unwirksamkeit des Vertrags nach § 312j Abs. 4 BGB ist in diesem Fall treuwidrig (§ 242 BGB).
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Verbraucher (Käufer) begehrt die Unwirksamkeit seines Online-Kaufvertrags mit der Tesla Germany GmbH (Verkäuferin) über einen Elektro-Pkw. Er stützt sich auf:
- Fehlerhafte Widerrufsbelehrung (§ 355 BGB): Fehlende Angaben (z. B. Telefonnummer, Rücksendekosten, Wertersatzklausel).
- Fehlerhafte Button-Beschriftung (§ 312j Abs. 3 Satz 2 BGB): Die Schaltfläche lautete „Bestellen“ statt „zahlungspflichtig bestellen“, was nach § 312j Abs. 4 BGB zur Unwirksamkeit des Vertrags führen soll.
b) Was hat das Gericht entschieden?
- Widerrufsbelehrung: Die Mängel in der Belehrung führen nicht zur Unwirksamkeit der Widerrufsfrist. Die fehlenden Angaben sind nicht fristauslösend (Anschluss an BGH-Rechtsprechung).
- Button-Beschriftung: Der Vertrag ist trotz fehlerhafter Beschriftung wirksam, weil der Käufer den Onlineshop mit der bewussten Absicht aufschuchte, einen kostenpflichtigen Kauf zu tätigen. Eine Berufung auf § 312j Abs. 4 BGB ist nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) ausgeschlossen.
c) Begründung des Gerichts:
- Widerrufsbelehrung: Die genannten Mängel sind nicht so schwerwiegend, dass sie den Fristlauf hemmen (im Einklang mit BGH und KG, gegen OLG Stuttgart).
- Button-Problematik:
- Teleologische Reduktion des § 312j Abs. 4 BGB: Die Norm soll Verbraucher vor unbewussten Kostenfallen schützen. Bei offensichtlicher Kaufabsicht (hier: Besuch des Herstellershops zum Fahrzeugkauf) entfällt dieser Schutzzweck.
- Treuwidrigkeit (§ 242 BGB): Der Käufer handelt widersprüchlich, wenn er den Vertrag bewusst schließt, sich aber später auf die formale Unwirksamkeit beruft.
Relevante Rechtsgrundlagen:
- § 355 BGB (Widerrufsrecht), § 312j BGB (Button-Lösung), § 242 BGB (Treu und Glauben).