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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Stuttgart, 11.03.2025 - 6 U 12/24 – Tesla 1 –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

n.rkr.; vorgehend LG Stuttgart, 26.01.2024 - 29 O 259/23 -; Az. beim BGH - VIII ZR 61/25 -;

LEITSÄTZE

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Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Stuttgart entscheidet, dass ein Unternehmer im Fernabsatzhandel Verbraucher nicht nur abstrakt über die Voraussetzungen des Widerrufsrechts belehren darf, sondern ihnen konkret mitteilen muss, ob sie ein Widerrufsrecht haben. Eine bloße Aufzählung der rechtlichen Bedingungen (z. B. "wenn Sie Verbraucher sind und den Vertrag per Internet geschlossen haben…") ist unzureichend und benachteiligt den Verbraucher.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Verbraucher (Kläger) verlangt von Tesla (Beklagte, Unternehmer) die Rückabwicklung eines im Fernabsatz geschlossenen Kaufvertrags, weil die Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen habe. Die Belehrung enthielt nur abstrakte Bedingungen für das Widerrufsrecht (z. B. Hinweis auf Fernabsatz und Verbrauchereigenschaft), aber keine klare Aussage, ob ein Widerrufsrecht besteht.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Stuttgart gibt dem Verbraucher recht: Die Widerrufsbelehrung ist unwirksam, weil sie nicht eindeutig klärt, ob der Verbraucher im konkreten Fall widerrufen darf. Die bloße Beschreibung der Voraussetzungen genügt nicht.

c) Begründung des Gerichts:

  • Rechtliche Grundlage: Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 EGBGB (richtlinienkonform ausgelegt) verlangt eine eigenverantwortliche Prüfung des Unternehmens, ob ein Widerrufsrecht besteht, und eine eindeutige Information darüber.
  • Praktische Wirkung: Eine abstrakte Belehrung stellt den Verbraucher vor "nicht unerhebliche Schwierigkeiten", da er selbst prüfen muss, ob die Voraussetzungen auf ihn zutreffen. Dies widerspricht dem Ziel, dem Verbraucher die Ausübung seines Rechts unter "im Wesentlichen denselben Bedingungen" wie bei einer korrekten Belehrung zu ermöglichen.
  • Folge: Die Widerrufsfrist beginnt nicht zu laufen, solange die Belehrung unvollständig ist. Der Verbraucher kann den Vertrag daher noch widerrufen.

Kernaussage: Unternehmer müssen im Fernabsatzhandel aktiv prüfen und klar kommunizieren, ob ein Widerrufsrecht besteht – eine bloße Aufzählung der gesetzlichen Voraussetzungen reicht nicht aus.

KI INHALT
Unternehmer müssen im Fernabsatz Verbraucher klar über Bestehen oder Nichtbestehen des Widerrufsrechts informieren – bloße Belehrung über Voraussetzungen reicht nicht aus.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Tesla 1
STICHWORT
Sachdienlichkeit
Abstandnahme
Urkundenprozess
Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Fernabsatzvertrag
Verbrauchsgüterkauf
Wertersatz
Kosten der Rücksendung
Verbrauchereigenschaft
Widerruf eines Kaufvertrags im Fernabsatz
FUNDSTELLE
VPR 25, 57
IMRRS 25, 0336
IBRRS 25, 0709
K&R 25, 414
ZIP 25, 1604 m.Anm. Pottgiesser
ZIP 25, 1475 LS
NORM
Art. 267 Abs. 3 AEUV
§ 596 ZPO
ErwG 20 RiLi 2011/83/EU
Art. 6 RiLi 2011/83/EU
Art. 246 a § 1 Abs. 3 EGBGB
Art. 246 a § 1 Abs, 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB
§ 417 Abs. 1 Satz 1 BGB
§ 356 BGB
§ 312 g Abs. 1 BGB
§ 312 Abs. 1 BGB
§ 310 Abs. 3 BGB
§ 355 Abs. 1 Satz 1 BGB
§ 14 BGB
§ 13 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Stuttgart
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
11.03.2025
AKTENZEICHEN
6 U 12/24
ECLI
ECLI:DE:OLGSTUT:2025:03116U122400
LIEFERUNG
07.09.2026
ÄNDERUNG
09.09.2026 13:50:47