n.rkr.; vorgehend LG Stuttgart, 26.01.2024 - 29 O 259/23 -; Az. beim BGH - VIII ZR 61/25 -;
Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.
Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.
Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.
Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Stuttgart entscheidet, dass ein Unternehmer im Fernabsatzhandel Verbraucher nicht nur abstrakt über die Voraussetzungen des Widerrufsrechts belehren darf, sondern ihnen konkret mitteilen muss, ob sie ein Widerrufsrecht haben. Eine bloße Aufzählung der rechtlichen Bedingungen (z. B. "wenn Sie Verbraucher sind und den Vertrag per Internet geschlossen haben…") ist unzureichend und benachteiligt den Verbraucher.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Verbraucher (Kläger) verlangt von Tesla (Beklagte, Unternehmer) die Rückabwicklung eines im Fernabsatz geschlossenen Kaufvertrags, weil die Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen habe. Die Belehrung enthielt nur abstrakte Bedingungen für das Widerrufsrecht (z. B. Hinweis auf Fernabsatz und Verbrauchereigenschaft), aber keine klare Aussage, ob ein Widerrufsrecht besteht.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Stuttgart gibt dem Verbraucher recht: Die Widerrufsbelehrung ist unwirksam, weil sie nicht eindeutig klärt, ob der Verbraucher im konkreten Fall widerrufen darf. Die bloße Beschreibung der Voraussetzungen genügt nicht.
c) Begründung des Gerichts:
- Rechtliche Grundlage: Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 EGBGB (richtlinienkonform ausgelegt) verlangt eine eigenverantwortliche Prüfung des Unternehmens, ob ein Widerrufsrecht besteht, und eine eindeutige Information darüber.
- Praktische Wirkung: Eine abstrakte Belehrung stellt den Verbraucher vor "nicht unerhebliche Schwierigkeiten", da er selbst prüfen muss, ob die Voraussetzungen auf ihn zutreffen. Dies widerspricht dem Ziel, dem Verbraucher die Ausübung seines Rechts unter "im Wesentlichen denselben Bedingungen" wie bei einer korrekten Belehrung zu ermöglichen.
- Folge: Die Widerrufsfrist beginnt nicht zu laufen, solange die Belehrung unvollständig ist. Der Verbraucher kann den Vertrag daher noch widerrufen.
Kernaussage: Unternehmer müssen im Fernabsatzhandel aktiv prüfen und klar kommunizieren, ob ein Widerrufsrecht besteht – eine bloße Aufzählung der gesetzlichen Voraussetzungen reicht nicht aus.