n.rkr.; vorgehend LG Heilbronn, 18.09.2024 - 4 O 126/24 -; Az. beim BGH - VIII ZR ZR 94/25 -;
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Fazit: Das OLG Stuttgart entscheidet, dass ein Verbraucher, der nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde und den Fernabsatz-Kaufvertrag widerruft, dem Unternehmer keinen Wertersatz für Verschlechterungen der Ware schuldet – weder vor noch nach dem Widerruf. Allerdings kann der Unternehmer Schadensersatz für eine Weiterbenutzung der Ware nach dem Widerruf verlangen.
Zusammenfassung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Unternehmer (Tesla) verlangt von einem Verbraucher Wertersatz nach § 357a BGB für Verschlechterungen eines im Fernabsatz gekauften Fahrzeugs (Tesla Model 3). Der Verbraucher hatte den Kaufvertrag widerrufen, war aber nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Stuttgart bestätigt:
- Kein Wertersatz für Verschlechterungen der Ware vor dem Widerruf (z. B. durch Nutzung zwischen Auslieferung und Widerruf).
- Kein Wertersatz für Verschlechterungen zwischen Widerruf und Rückgabe.
- Keine anderen Ersatzansprüche des Unternehmers für die Zeit bis zum Widerruf.
- Schadensersatz möglich: Für Schäden, die durch Weiterbenutzung der Ware nach dem Widerruf entstehen, kann der Unternehmer jedoch Ersatz verlangen (§ 361 Abs. 1 BGB sperrt dies nicht).
c) Begründung des Gerichts:
- Die fehlende ordnungsgemäße Belehrung über das Widerrufsrecht führt dazu, dass der Verbraucher keine Wertersatzpflicht nach § 357a BGB trifft.
- Die Regelung des § 361 Abs. 1 BGB (die Wertersatzansprüche bei ordnungsgemäßer Belehrung ausschließt) gilt nicht für Schäden nach dem Widerruf, wenn der Verbraucher die Ware weiter nutzt. Hier bleibt Raum für Schadensersatzansprüche des Unternehmers.