vorgehend LG Braunschweig 20.05.2025, 7 O 3204/23 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Braunschweig entschied, dass die Widerrufsbelehrung von Tesla Germany GmbH trotz verschiedener formaler Mängel (z. B. fehlende Telefonnummer, unklare Faxnummer, fehlende Angaben zu Rücksendekosten) wirksam ist, da diese Mängel den Lauf der Widerrufsfrist nicht beeinflussen. Zudem ist die Schaltfläche „Bestellen“ ohne den Zusatz „zahlungspflichtig“ in diesem Fall unschädlich, da der Käufer bewusst einen kostenpflichtigen Kaufvertrag abschließen wollte. Ein Berufen auf die Unwirksamkeit des Vertrages nach § 312j Abs. 4 BGB ist hier treuwidrig (§ 242 BGB).
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus?
- Kläger (Verbraucher): Beansprucht die Unwirksamkeit des Kaufvertrages über einen Tesla-Pkw wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung und fehlender Beschriftung der Bestell-Schaltfläche („zahlungspflichtig bestellen“).
- Beklagte (Tesla Germany GmbH): Wehrt sich gegen die Unwirksamkeit und beruft sich auf die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung sowie die Kenntnis des Käufers vom kostenpflichtigen Charakter des Vertrages.
- Rechtsgrundlagen: §§ 312j Abs. 3, 4 BGB (Button-Lösung), § 355 BGB (Widerrufsrecht), § 242 BGB (Treu und Glauben).
b) Was hat das Gericht entschieden?
- Die Widerrufsbelehrung ist trotz diverser formaler Mängel nicht unwirksam, da diese nicht den Fristlauf beeinträchtigen (Anschluss an BGH- und KG-Rechtsprechung).
- Die Schaltfläche „Bestellen“ ohne den Zusatz „zahlungspflichtig“ führt nicht zur Unwirksamkeit des Vertrages, wenn der Käufer bewusst einen kostenpflichtigen Kaufvertrag abschließen wollte. Eine Berufung auf § 312j Abs. 4 BGB ist in diesem Fall treuwidrig (§ 242 BGB).
c) Begründung des Gerichts:
- Widerrufsbelehrung: Die genannten Mängel (z. B. fehlende Telefonnummer oder Rücksendekosten) sind nicht so gravierend, dass sie den Verbraucher über sein Widerrufsrecht irreführen könnten. Der BGH hat in ähnlichen Fällen bereits entschieden, dass solche Formfehler die Frist nicht beeinflussen.
- Button-Problematik: § 312j Abs. 4 BGB ist teleologisch zu reduzieren, wenn der Käufer den Onlineshop mit der offensichtlichen Absicht besucht, einen kostenpflichtigen Vertrag abzuschließen. Die fehlende Beschriftung „zahlungspflichtig bestellen“ ist hier irrelevant, da der Käufer den Vertragsinhalt kannte. Ein Berufen auf die Unwirksamkeit wäre missbräuchlich (§ 242 BGB).