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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 22.07.2025 - VIII ZR 5/25 – Tesla 6 –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vorgehend KG Berlin 13.12.2024 14 U 86/24 -; - LG Berlin II 19.07.2024 3 O 357/23 -
 

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH hat entschieden, dass eine Widerrufsbelehrung im Fernabsatzvertrag auch ohne Angabe der Telefaxnummer wirksam ist, wenn alternative, effiziente Kommunikationswege (Postanschrift und E-Mail) genannt werden. Zudem genügt eine abstrakte Belehrung über das Widerrufsrecht, und das Fehlen von Kostenschätzungen für die Rücksendung hindert den Fristbeginn nicht.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Unternehmer (U) hatte in einer Widerrufsbelehrung für einen Fernabsatzvertrag mit einem Verbraucher keine Telefaxnummer angegeben. Der Verbraucher könnte geltend machen, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen habe, weil die Belehrung unvollständig sei (z. B. fehlende Telefaxnummer, fehlende Kostenschätzung für Rücksendung oder abstrakte Formulierung des Widerrufsrechts).

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH hat entschieden, dass:

  1. Die Widerrufsfrist auch dann beginnt, wenn die Telefaxnummer fehlt, sofern andere effiziente Kommunikationswege (Postanschrift, E-Mail) angegeben sind.
  2. Eine abstrakte Belehrung über das Widerrufsrecht (z. B. Verknüpfung mit der Verbrauchereigenschaft) ausreicht.
  3. Das Fehlen einer Kostenschätzung für die Rücksendung den Fristbeginn nicht hindert.

c) Begründung des Gerichts:

  • Ein durchschnittlicher Verbraucher würde durch das Fehlen der Telefaxnummer nicht an der Ausübung des Widerrufs gehindert, da alternative Kontaktmöglichkeiten bestehen.
  • Die Verbraucherrechterichtlinie erfordert keine einzelfallbezogene Belehrung, sondern nur eine abstrakte Information über das Widerrufsrecht.
  • Die Musterwiderrufsbelehrung ist nicht zwingend vollumfänglich zu übernehmen; Abweichungen sind zulässig, solange die essenziellen Informationen (z. B. Widerrufsfrist, Rücksendekosten) klar kommuniziert werden.

Relevante Rechtsgrundlagen:

  • § 355 BGB (Widerrufsrecht)
  • Art. 246a § 1 EGBGB (Informationspflichten)
  • Verbraucherrechterichtlinie (2011/83/EU)
KI INHALT
Unternehmer müssen in der Widerrufsbelehrung nicht zwingend die Telefaxnummer angeben, wenn Postanschrift und E-Mail für schnelle Kommunikation genannt sind. Die Widerrufsfrist beginnt auch bei abstrakter Widerrufsbelehrung und ohne Kostenschätzung für Rücksendung.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Tesla 6
STICHWORT
Informationspflicht
Internethandelsplattform
Kraftfahrzeugkaufvertrag
Rückversendungskosten
Verbraucherrechtsrichtlinie
Widerrufsfristbeginn
Widerrufsrechtsausübung
FUNDSTELLE
EversOK
NSW RL 11/83/EU Art. 6 (BGH-intern)
BB 25, 1793 (L)
ZIP 25, 1932-1936 (LT)
ZAP 25, 779 (L)
WRP 25, 1193-1197 (LT)
MDR 25, 1120-1121 (LT)
CR 25, 607-611 (LT)
GRUR 25, 1431 (L)
NORM
§ 312c BGB
§ 357 Abs. 5 BGB
Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr 2 EGBGB
83/2011 Art 6 Abs. 1 h EURL
REDAKTION
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
22.07.2025
AKTENZEICHEN
VIII ZR 5/25
ECLI
ECLI:DE:BGH:2025:220725BVIIIZR5.25.0
LIEFERUNG
09.09.2026
ÄNDERUNG
09.09.2026 13:56:24