vorgehend KG Berlin 13.12.2024 14 U 86/24 -; - LG Berlin II 19.07.2024 3 O 357/23 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH hat entschieden, dass eine Widerrufsbelehrung im Fernabsatzvertrag auch ohne Angabe der Telefaxnummer wirksam ist, wenn alternative, effiziente Kommunikationswege (Postanschrift und E-Mail) genannt werden. Zudem genügt eine abstrakte Belehrung über das Widerrufsrecht, und das Fehlen von Kostenschätzungen für die Rücksendung hindert den Fristbeginn nicht.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Unternehmer (U) hatte in einer Widerrufsbelehrung für einen Fernabsatzvertrag mit einem Verbraucher keine Telefaxnummer angegeben. Der Verbraucher könnte geltend machen, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen habe, weil die Belehrung unvollständig sei (z. B. fehlende Telefaxnummer, fehlende Kostenschätzung für Rücksendung oder abstrakte Formulierung des Widerrufsrechts).
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH hat entschieden, dass:
- Die Widerrufsfrist auch dann beginnt, wenn die Telefaxnummer fehlt, sofern andere effiziente Kommunikationswege (Postanschrift, E-Mail) angegeben sind.
- Eine abstrakte Belehrung über das Widerrufsrecht (z. B. Verknüpfung mit der Verbrauchereigenschaft) ausreicht.
- Das Fehlen einer Kostenschätzung für die Rücksendung den Fristbeginn nicht hindert.
c) Begründung des Gerichts:
- Ein durchschnittlicher Verbraucher würde durch das Fehlen der Telefaxnummer nicht an der Ausübung des Widerrufs gehindert, da alternative Kontaktmöglichkeiten bestehen.
- Die Verbraucherrechterichtlinie erfordert keine einzelfallbezogene Belehrung, sondern nur eine abstrakte Information über das Widerrufsrecht.
- Die Musterwiderrufsbelehrung ist nicht zwingend vollumfänglich zu übernehmen; Abweichungen sind zulässig, solange die essenziellen Informationen (z. B. Widerrufsfrist, Rücksendekosten) klar kommuniziert werden.
Relevante Rechtsgrundlagen:
- § 355 BGB (Widerrufsrecht)
- Art. 246a § 1 EGBGB (Informationspflichten)
- Verbraucherrechterichtlinie (2011/83/EU)