vgl. dazu Cass. com. 22.01.1968 m.w.N
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Gericht (Cass. com.) hat entschieden, dass ein Handelsvertreter (HV) keinen Ausgleichsanspruch (AA) geltend machen kann, wenn eine wesentliche Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine Umstellung des Verkaufs unumgänglich gemacht hat.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) macht einen Ausgleichsanspruch (AA) gegen seinen Unternehmer geltend, vermutlich aus dem Beendigungsverhältnis heraus (z. B. nach § 89b HGB oder vergleichbaren französischen Regelungen).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht hat den Ausgleichsanspruch abgelehnt. Es stellt klar, dass der HV keinen AA erhält, wenn eine wesentliche Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine Umstellung des Verkaufs unumgänglich gemacht hat.
c) Begründung des Gerichts: Die Entscheidung basiert auf der Annahme, dass die Umstellung des Verkaufs aufgrund externer wirtschaftlicher Veränderungen (z. B. Marktveränderungen, Krisen) nicht dem Unternehmer zuzurechnen ist. Der AA setzt voraus, dass der Unternehmer durch die Tätigkeit des HV dauerhafte Vorteile erzielt hat. Wenn die Umstellung jedoch durch unabweisbare wirtschaftliche Notwendigkeiten bedingt ist, entfällt diese Voraussetzung – der HV hat keinen Anspruch auf Entschädigung für entgangene Provisionschancen oder gebildete Kundenstämme.
Hinweis: Die Entscheidung stammt aus dem französischen Recht (Cass. com. = Cour de cassation, chambre commerciale), ist aber in der Sache mit dem deutschen § 89b HGB vergleichbar.