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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LSG Baden-Württemberg, 13.05.2005 - L 4 KR 1491/03 – DVAG 11 –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

n. rkr.; Vorinstanz SG Mannheim, 24.01.2003 - S 4 RA 3054/01 -; nachgehend BSG, 10.05.2006; der Senat hat die Revision vor dem Hintergrund des großen Kreises Betroffener wegen grundsätzlicher Bedeutung der zu beurteilenden Rechtsfrage gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen.

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LSG Baden-Württemberg entscheidet, dass selbstständige Untervertreter eines Handelsvertreters (HV) nicht als dessen Beschäftigte i.S.d. § 2 S. 1 Nr. 9 lit. a SGB VI gelten, selbst wenn sie für die gleiche Vertriebsgesellschaft tätig sind. Die Versicherungspflicht des HV entfällt daher nicht aufgrund der Tätigkeit solcher Untervertreter. Die Regelung verstoße nicht gegen Art. 12 GG oder Gemeinschaftsrecht.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) begehrt die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 9 lit. a SGB VI. Er argumentiert, dass er durch die Tätigkeit selbstständiger Untervertreter (die für dieselbe Vertriebsgesellschaft arbeiten) wirtschaftlich so gestellt sei, als beschäftige er Arbeitnehmer (AN). Die Deutsche Rentenversicherung (oder ein anderer Sozialversicherungsträger) bestehe dagegen auf der Versicherungspflicht.


b) Was hat das Gericht entschieden? Das LSG Baden-Württemberg entscheidet:

  1. Keine Beschäftigung durch Untervertreter: Selbstständige Untervertreter zählen nicht als Beschäftigte des HV i.S.d. § 2 S. 1 Nr. 9 lit. a SGB VI, da sie vertraglich nur mit der Vertriebsgesellschaft verbunden sind und nicht in einem Arbeitsverhältnis zum HV stehen.
  2. Keine Ausnahme von der Versicherungspflicht: Der HV bleibt rentenversicherungspflichtig, selbst wenn er durch Untervertreter hohe Provisionen erzielt.
  3. Kein Verfassungsverstoß: Die Regelung verstößt nicht gegen Art. 12 GG (Berufsfreiheit), da sie den Berufszugang nicht beschränkt und die Berufsausübung nur im Rahmen sozialpolitischer Ziele (Schutz "kleiner Selbstständiger") einschränkt.
  4. Kein Gemeinschaftsrechtsbezug: Da kein Auslandsbezug besteht, ist das EU-Recht nicht betroffen.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Abgrenzung Beschäftigung vs. Selbstständigkeit:

    • § 7 Abs. 1 SGB IV definiert Beschäftigung als nichtselbständige Arbeit. Selbstständige Untervertreter scheiden daher als Beschäftigte aus.
    • Das Sozialversicherungsrecht kennt keine "abhängige Selbstständigkeit" als dritte Kategorie.
  2. Wirtschaftliche Betrachtung irrelevant:

    • Selbst wenn Untervertreter dem HV hohe Einnahmen verschaffen, ändert dies nichts an ihrer rechtlichen Selbstständigkeit. Maßgeblich ist allein das vertragliche Verhältnis (hier: nur zur Vertriebsgesellschaft).
  3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung:

    • Die Rentenversicherungspflicht dient dem Schutz sozial schwächerer Selbstständiger (z. B. HV ohne AN), die sich sonst nicht ausreichend absichern könnten.
    • Der Gesetzgeber hat einen weiten Gestaltungsspielraum in Sozialpolitik (unter Berufung auf BVerfG-Rechtsprechung).
    • Eine Sonderregelung für HV mit Untervertretern ist nicht erforderlich, da die generelle Schutzbedürftigkeit der Berufsgruppe überwiegt.
  4. Auftraggeberbegriff:

    • Auftraggeber des HV ist nur die Vertriebsgesellschaft, nicht deren Produktpartner, da der HV vertraglich ausschließlich mit der Vertriebsgesellschaft verbunden ist.

Zusammenfassung in einem Satz: Das Gericht bestätigt, dass selbstständige Untervertreter eines Handelsvertreters keine Beschäftigten sind und dieser daher trotz ihrer Tätigkeit rentenversicherungspflichtig bleibt, was verfassungs- und gemeinschaftsrechtlich unbedenklich ist.

KI INHALT
Selbstständige Untervertreter eines Handelsvertreters sind keine Arbeitnehmer i.S.d. § 2 SGB VI. Die Rentenversicherungspflicht für HV ohne versicherungspflichtige AN ist verfassungsgemäß und dient dem Schutz sozial schwächerer Selbstständiger. Auftraggeber ist allein die Vertriebsgesellschaft, nicht deren Produktpartner. Kein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht.
ENTSCHEIDUNGSNAME
DVAG 11
STICHWORT
Rentenversicherung
gesetzliche Versicherungspflicht arbeitnehmerähnlicher Selbständiger
kein Verstoß der Regelung des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI gegen Verfassungsrecht oder gegen EG-Recht
Gemeinschaftsrecht
FUNDSTELLE
rv 06, 113
NORM
§ 2 Satz 1 Nr. 9 lit. a SGB VI i.d.F. Fassung vom 20. Dezember 1999
§ 2 Satz 1 Nr. 9 lit. b SGB VI i.d.F. vom 20. Dezember 1999
Art. 3 Abs. 1 GG
Art. 12 Abs. 1 GG
Art. 49 EGV
REDAKTION
Evers
GERICHT
LSG Baden-Württemberg
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
13.05.2005
AKTENZEICHEN
L 4 KR 1491/03
ECLI
ECLI:DE:LSGBW:2005:0513.L4KR1491.03.0A
LIEFERUNG
01.10.2005
ÄNDERUNG
17.07.2020