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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BSG, 10.05.2006 - B 12 RA 2/05 R – DVAG 11 –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen SG Mannheim, 24.01.2003 - S 4 RA 3054/01 -; LSG Baden-Württemberg, 13.05.2005

LEITSÄTZE

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Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung:

Das Bundessozialgericht (BSG) entscheidet, dass ein Handelsvertreter (HV), der selbstständige Untervertreter (keine Arbeitnehmer) einsetzt, nicht von der Rentenversicherungspflicht für arbeitnehmerähnliche Selbstständige ausgenommen ist. Die Versicherungspflicht entfällt nur, wenn der Selbstständige versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigt. Der Einsatz selbstständiger Hilfskräfte reicht hierfür nicht aus.



Zusammenfassung der Entscheidung im Detail:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger: Ein Handelsvertreter (HV), der für einen Unternehmer (U) tätig ist und selbstständige Untervertreter (keine Arbeitnehmer) einsetzt.
  • Beklagter: Die Deutsche Rentenversicherung (Träger der gesetzlichen Rentenversicherung).
  • Streitgegenstand: Der HV begehrt die Feststellung, dass er nicht rentenversicherungspflichtig ist, weil er zwar keine Arbeitnehmer, aber selbstständige Untervertreter beschäftigt.
  • Rechtsgrundlage: § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI (Versicherungspflicht für arbeitnehmerähnliche Selbstständige).

b) Was hat das Gericht entschieden?

Das BSG bestätigt, dass der HV rentenversicherungspflichtig bleibt, weil:

  • Die Ausnahme von der Versicherungspflicht (§ 2 Satz 1 Nr. 9 lit. a SGB VI) greift nur, wenn der Selbstständige versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigt.
  • Der Einsatz selbstständiger Untervertreter (ohne Arbeitsvertrag) erfüllt diese Voraussetzung nicht und führt nicht zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Wortlaut des Gesetzes (§ 2 Satz 1 Nr. 9 lit. a SGB VI):

    • Die Norm knüpft ausdrücklich an die Beschäftigung von versicherungspflichtigen Arbeitnehmern an.
    • Eine Ausweitung auf selbstständige Hilfskräfte (wie Untervertreter) ist nicht vorgesehen und würde den Gesetzeswortlaut überdehnen.
  2. Keine Analogie oder erweiternde Auslegung möglich:

    • Es liegt keine planwidrige Gesetzeslücke vor, die eine Analogie rechtfertigen würde.
    • Der Gesetzgeber hat bewusst nur Arbeitnehmer als Abgrenzungskriterium gewählt, um die soziale Schutzbedürftigkeit typisierend zu bestimmen.
  3. Soziale Schutzbedürftigkeit als Maßstab:

    • Die Vorschrift geht von der typischen wirtschaftlichen Situation aus:
    • Wer keine Arbeitnehmer beschäftigt, gilt als schutzbedürftig und wird in die Rentenversicherung einbezogen.
    • Der Einsatz selbstständiger Hilfskräfte (z. B. Untervertreter) sagt nichts über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit aus, da diese keine vertragliche Abhängigkeit begründen.
    • Nur die Beschäftigung von Arbeitnehmern zeigt, dass der Selbstständige ausreichend Einnahmen hat, um sich privat abzusichern.
  4. Kein Vergleich mit Leiharbeitnehmern oder gestuften Arbeitsverhältnissen:

    • Leiharbeitnehmer stehen formal im Arbeitsverhältnis zum Verleiher, nicht zum Entleiher.
    • Untervertreter sind selbstständig und haben kein Arbeitsverhältnis zum HV – daher kann ihr Einsatz nicht mit der Beschäftigung von Arbeitnehmern gleichgesetzt werden.
  5. Verfassungsrechtliche Prüfung:

    • Die Einbeziehung des HV in die Rentenversicherungspflicht verletzt weder die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) noch den Gleichheitssatz (Art. 3 GG).
    • Der Gesetzgeber darf typisierende Regelungen treffen, um die soziale Absicherung zu gewährleisten.
    • Der HV kann frei entscheiden, ob er Arbeitnehmer einstellt (und damit die Versicherungspflicht vermeidet) oder selbstständige Untervertreter einsetzt (und damit versicherungspflichtig bleibt).

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Kernaussage:

Die Rentenversicherungspflicht für arbeitnehmerähnliche Selbstständige entfällt nur bei Beschäftigung von versicherungspflichtigen Arbeitnehmernnicht bei Einsatz selbstständiger Hilfskräfte (wie Untervertreter). Das BSG bestätigt damit die strenge Auslegung des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI und lehnt eine Ausweitung auf andere Formen der Zusammenarbeit ab.

KI INHALT
Rentenversicherungspflicht für arbeitnehmerähnliche Selbstständige entfällt nur bei Beschäftigung versicherungspflichtiger Arbeitnehmer, nicht bei Einsatz selbstständiger Untervertreter. § 2 SGB VI knüpft an rechtliche Abhängigkeit, nicht an faktische Zusammenarbeit.
ENTSCHEIDUNGSNAME
DVAG 11
STICHWORT
Rentenversicherung
Bestehen bzw. Entfallen der Versicherungspflicht für arbeitnehmerähnliche Selbstständige
Beschäftigung von versicherungspflichtigen AN
Verfassungsmäßigkeit
FUNDSTELLE
EversOK
SozR 4-2600 § 2 Nr. 8
USK 06-23
Die Beiträge Beil. 07, 173
BR/Meuer SGB VI § 2, 10-05-06, B 12 RA 2/05 R
rv 06, 114
SGb 06, 416
sj 06, Nr. 22, 40 LS m.Anm. Foerster
NZA 06, 1264 m.Anm. Giesen
WzS 06, 373 LS
DRsp Nr. 06/23473
NORM
§ 84 Abs. 3 HGB
Art. 3 Abs. 1 GG
Art. 12 GG
Art. 12 Abs. 1 GG
Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG
§ 2 Nr. 2 SGB VI
§ 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI
§ 2 Satz 1 Nr. 9 lit. a SGB VI
§ 2 Satz 1 Nr. 9 lit. b SGB VI
§ 2 Satz 1 Nr. 10 SGB VI
§ 3 Nr. 1 SGB IV
§ 7 Abs. 4 SGB IV
§ 9 Abs. 5 SGB IV
Art. 2 Nr. 1 lit. a des Gesetzes zur Förderung der Selbständigkeit vom 20. Dezember 1999
REDAKTION
Evers
GERICHT
BSG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
10.05.2006
AKTENZEICHEN
B 12 RA 2/05 R
ECLI
LIEFERUNG
01.11.2009
ÄNDERUNG
06.07.2023