Vorinstanzen KG, 15.03.1991; BKartA Berlin, 25.07.1990 - B 5 - 766000 - V -155/87 -
vgl. dazu EuGH, 24.10.1995
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH legte dem EuGH Fragen zur Vereinbarkeit eines Herstellerverbots für Vertragshändler (VH), Leasingverträge an Dritte zu vermitteln, mit europäischem Kartellrecht (Art. 85 EGV, heute Art. 101 AEUV) vor. Das Gericht prüfte, ob das Verbot den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt, gegen Kartellverbote verstößt und ob nationale Behörden es untersagen dürfen. Zudem klärte es die Definition eines "großen Unternehmens" nach § 26 Abs. 2 GWB.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus?
- Beteiligte: Ein führender deutscher Kraftfahrzeughersteller (mit selektivem Vertriebssystem) verbietet seinen inländischen Vertragshändlern (VH), Leasingverträge an externe Leasingunternehmen (außer der herstellereigenen Gesellschaft) zu vermitteln oder Fahrzeuge für solche Verträge zu verkaufen.
- Rechtsgrundlage: Die Vorlagefragen betrafen:
- Art. 85 Abs. 1 EGV (heute Art. 101 AEUV): Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen.
- Verordnung (EG) Nr. 123/85: Gruppenfreistellung für bestimmte Vertriebsvereinbarungen.
- § 26 Abs. 2 GWB: Definition eines "großen Unternehmens" im Rahmen von Behinderungs- oder Diskriminierungsverboten.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH legte dem EuGH folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:
- Handelsbeeinträchtigung: Ist das Verbot geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen (Art. 85 Abs. 1 EGV)?
- Erfassung durch Kartellverbot: Fällt das Verbot unter Art. 85 Abs. 1 EGV, falls es den Handel beeinträchtigt?
- Freistellung: Ist das Verbot durch die Gruppenfreistellungsverordnung (EG) Nr. 123/85 gedeckt?
- Nationale Kompetenz: Dürfen nationale Kartellbehörden ein solches Verbot untersagen, ohne gegen EU-Recht zu verstoßen?
- Definition "großes Unternehmen": Ein Unternehmen gilt nach § 26 Abs. 2 GWB als groß, wenn es trotz Abhängigkeit von einem marktstarken Unternehmen dessen Behinderungen ausgleichen kann. Maßgeblich ist das Größenverhältnis zum marktstarken Unternehmen.
c) Begründung des Gerichts:
- EU-Kartellrecht: Der BGH sah die Notwendigkeit, die Vereinbarkeit des Verbots mit dem EU-Wettbewerbsrecht klären zu lassen, insbesondere ob es als wettbewerbsbeschränkend einzustufen ist und ob eine Freistellung greift.
- Nationale Regelung: Die Auslegung von § 26 Abs. 2 GWB betonte die relative Unternehmensgröße als Kriterium für die Fähigkeit, Behinderungen auszugleichen. Dies diene der Abgrenzung zwischen schutzbedürftigen und weniger schutzbedürftigen Unternehmen.
Hinweis: Die eigentliche Entscheidung des EuGH zu den Vorlagefragen ist in dieser Zusammenfassung nicht enthalten, da der Text nur die Vorlagefragen des BGH wiedergibt. Die Beantwortung erfolgte später durch den EuGH.