Vorinstanz BKartA Berlin, B 5 - 766000 -V - 155/87 -; nachgehend BGH, 19.01.1993
vgl. dazu aber OLG Frankfurt/Main, 22.03.1990
zum Schutz selektiver Vertriebssysteme gegen Außenseiter am Beispiel der Automobilindustrie vgl. Niebling, RIW 95, 881
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Kammergericht (KG) bestätigt, dass ein marktstarker Unternehmer (U) sein Vertriebssystem frei gestalten und selektive Regelungen einführen darf, insbesondere indem er Vertragshändler (VH) verpflichtet, konzerneigene Leasinggesellschaften zu nutzen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Unternehmer (U) – hier Volkswagen – möchte sein Vertriebssystem so gestalten, dass Vertragshändler (VH) gezwungen sind, für Leasinggeschäfte ausschließlich konzerneigene Leasinggesellschaften zu nutzen. Dies geschieht im Rahmen der Interessenwahrnehmungspflicht des U gegenüber seinen VH.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das KG hat entschieden, dass es einem marktstarken Unternehmer grundsätzlich frei steht, sein Vertriebssystem nach eigenen wirtschaftlichen Vorstellungen zu gestalten und dabei selektive Regelungen einzuführen. Die Festlegung der VH auf konzerneigene Leasinggesellschaften ist demnach zulässig.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt seine Entscheidung auf die Freiheit des Unternehmers, sein Vertriebssystem autonom zu gestalten. Diese Freiheit umfasst auch die Möglichkeit, selektive Vertriebsregelungen zu treffen, solange diese im Rahmen der Interessenwahrnehmungspflicht liegen. Die Bindung der VH an konzerneigene Leasinggesellschaften wird als zulässige Maßnahme angesehen, um die wirtschaftlichen Ziele des U zu verwirklichen.