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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 26.09.1963 - 5 AZR 2/63

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LAG Tübingen, 25.10.1962 - 1 Sa 17/62 -

vgl. BAG, 28.01.1966

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass eine Vertragsstrafenabrede in einer Wettbewerbsklausel für einen hochbesoldeten Handlungsgehilfen wirksam ist, wenn sie für jeden Monat der Tätigkeit bei einem Konkurrenzunternehmen eine Strafe von 500 DM vorsieht. Zudem kann ein Wettbewerbsverbot auch bei einverständlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses wirksam bleiben, es sei denn, die Beendigung beruhte auf vertragswidrigem Verhalten des Arbeitgebers oder erfolgte ohne erheblichen Anlass in der Person des Handlungsgehilfen, ohne dass der Arbeitgeber die vertraglichen Leistungen weitergewährt.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitgeber (AG) möchte von einem ehemaligen hochbesoldeten Handlungsgehilfen die Zahlung einer Vertragsstrafe von 500 DM pro Monat verlangen, weil dieser nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei einem Konkurrenzunternehmen tätig wurde. Die Vertragsstrafe war in einer Wettbewerbsklausel vereinbart, die ursprünglich nur eine Strafe von 500 DM pro Fall der Zuwiderhandlung vorsah. Der Arbeitgeber begehrt nun die Auslegung oder Ergänzung dieser Klausel dahingehend, dass die Strafe monatlich fällig wird.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG hat entschieden:

  1. Die Vertragsstrafenabrede kann im Wege der Lückenausfüllung so ergänzt werden, dass der Handlungsgehilfe für jeden Monat seiner Tätigkeit bei der Konkurrenzfirma 500 DM zahlen muss.
  2. Eine solche Vereinbarung (500 DM pro Monat) ist rechtlich zulässig, insbesondere bei hochbesoldeten Handlungsgehilfen.
  3. Ein Wettbewerbsverbot wird nicht automatisch unwirksam, nur weil das Arbeitsverhältnis einverständlich vorzeitig beendet wurde. Allerdings kann § 75 HGB (der die Unwirksamkeit des Wettbewerbsverbots bei Kündigung durch den Arbeitgeber ohne wichtigen Grund regelt) entsprechend angewendet werden, wenn:
    • die einverständliche Beendigung darauf beruhte, dass der Handlungsgehilfe wegen vertragswidrigen Verhaltens des Arbeitgebers hätte fristlos kündigen können (§ 75 Abs. 1 HGB analog), oder
    • der Arbeitgeber die Auflösung ohne erheblichen Anlass in der Person des Handlungsgehilfen betrieben hat und nicht bereit ist, die vertraglichen Leistungen (z. B. Karenzentschädigung) weiter zu gewähren (§ 75 Abs. 2 Satz 1 HGB analog).

c) Begründung des Gerichts:

  • Vertragsstrafenabrede: Das Gericht sieht die Ergänzung der Klausel als zulässige Lückenausfüllung an, da die ursprüngliche Abrede („pro Fall“) unklar war. Eine monatliche Strafe sei angemessen, um den Arbeitgeber vor Wettbewerbsverstößen zu schützen, insbesondere bei hochbesoldeten Angestellten.
  • Wettbewerbsverbot bei einverständlicher Beendigung: Das BAG betont, dass § 75 HGB zwar primär für Kündigungen gilt, aber im Einzelfall auf einverständliche Beendigungen analog anwendbar ist. Dies dient dem Schutz des Handlungsgehilfen vor missbräuchlichen Wettbewerbsverboten, insbesondere wenn der Arbeitgeber die Beendigung ohne berechtigten Grund veranlasst hat oder die vertraglichen Pflichten (wie die Zahlung einer Karenzentschädigung) nicht erfüllt.
KI INHALT
Vertragsstrafe von 500 DM pro Monat bei Wettbewerbsverstoß durch Konkurrenztätigkeit möglich; Wettbewerbsverbot bleibt bei einverständlicher Beendigung wirksam, es sei denn, der Arbeitgeber hat die Auflösung ohne wichtigen Grund betrieben.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
nachvertragliches Wettbewerbsverbot
FUNDSTELLE
BB 63, 1483 m. Anm. Gumpert
DB 63, 1681
SAE 64, 88
RdA 63, 473
Mensch und Arbeit 64, 54
NORM
§ 75 HGB
§ 75 b HGB
§ 75 c HGB
§ 70 HGB
§ 71 HGB
§ 133 BGB
§ 157 BGB
§ 242 BGB
§ 305 BGB
§ 340 BGB
§ 341 BGB
REDAKTION
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
26.09.1963
AKTENZEICHEN
5 AZR 2/63
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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