Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 28.01.1966 - 3 AZR 374/65

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen LAG Schleswig, 15.06.1965 - 3 Sa 206/64 -; vgl. dazu auch BAG, 26.09.1963

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entscheidet, dass die Übertragung eines vertraglichen Wettbewerbsverbots auf einen Dritten der Zustimmung des Arbeitnehmers bedarf, es sei denn, der Übergang erfolgt durch Erbfolge. Zudem muss die Wettbewerbsabrede bei Übertragung auf einen Kaufmann den Anforderungen der §§ 74 ff. HGB entsprechen. Ein Wettbewerbsverbot ist unwirksam, wenn der Arbeitgeber kein berechtigtes geschäftliches Interesse mehr hat (z. B. nach Unternehmensveräußerung).


a) Wer will was von wem woraus?

  • Wer: Ein Arbeitgeber (AG) oder ein Dritter (z. B. ein Kaufmann), auf den die Rechte aus einem Wettbewerbsverbot übertragen wurden.
  • Will was: Geltendmachung des Wettbewerbsverbots gegenüber einem Arbeitnehmer (AN).
  • Von wem: Vom Arbeitnehmer (AN).
  • Woraus: Aus einer vertraglichen Wettbewerbsabrede, die nicht den §§ 74 ff. HGB unterliegt, aber auf einen Kaufmann übertragen werden soll.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Die Übertragung der Rechte aus einem Wettbewerbsverbot auf einen anderen Arbeitgeber oder Dritten ist grundsätzlich nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers wirksam (§ 613 Satz 2 BGB), außer bei Erbfolge.
  2. Wird das Wettbewerbsverbot auf einen Kaufmann übertragen, muss es den Anforderungen der §§ 74 ff. HGB entsprechen – selbst wenn der Arbeitnehmer nicht direkt beim Kaufmann angestellt ist, sondern z. B. über einen Dritten für ihn tätig wird.
  3. Ein Wettbewerbsverbot ist unverbindlich, wenn der Arbeitgeber kein berechtigtes geschäftliches Interesse mehr hat (z. B. nach Verkauf des Unternehmens). Der Arbeitnehmer kann sich darauf auch gegenüber einem Dritten berufen, dem die Rechte übertragen wurden.

c) Begründung des Gerichts:

  • Zustimmungserfordernis: Die Übertragung von Rechten aus einem Arbeitsverhältnis ist ohne Zustimmung des Arbeitnehmers unzulässig, da dies seine vertragliche Position beeinträchtigen könnte.
  • Anforderungen des HGB: Die §§ 74 ff. HGB enthalten unabdingbare Schutzvorschriften für Handlungsgehilfen, die auch für andere Wettbewerbsverbote im Arbeitsrecht gelten, wenn sie auf einen Kaufmann übertragen werden.
  • Berechtigtes Interesse: § 74a Abs. 1 HGB statuiert einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass ein Wettbewerbsverbot nur wirksam ist, wenn es dem Schutz eines berechtigten geschäftlichen Interesses dient. Fehlt dieses (z. B. nach Aufgabe des Unternehmens), entfällt die Bindung des Arbeitnehmers – auch gegenüber Rechtsnachfolgern.
KI INHALT
Übertragung von Wettbewerbsverbot-Rechten auf einen anderen Arbeitgeber bedarf der AN-Zustimmung, außer bei Erbfolge. Bei Übertragung auf einen Kaufmann muss die Abrede den §§ 74 ff. HGB entsprechen. Kein berechtigtes Interesse mehr bei Unternehmensaufgabe.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Übertragung der Rechte aus einem vertraglichen Wettbewerbsverbot
FUNDSTELLE
BAG 18, 104
MDR 66, 539
BB 66, 496
DB 66, 585, 384
VersVerm 66, 120
RdA 66, 158
AP Nr. 18 zu § 74 HGB
NORM
§ 613 Satz 2 BGB
§ 74 HGB
§ 74 a Abs. 1 Satz 1 HGB
REDAKTION
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
28.01.1966
AKTENZEICHEN
3 AZR 374/65
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG