Vorinstanz LG Karlsruhe, 24.01.1991 - 114/90 KfH I -; Revisionsentscheidung BGH, 16.12.1993 - I ZR 285/91 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass die nachträgliche Kontaktaufnahme mit einem Kunden, der sein Widerrufsrecht ausgeübt hat, um nach den Gründen zu fragen, wettbewerbswidrig nach § 1 UWG ist – es sei denn, die Kontaktaufnahme dient ausschließlich der Feststellung von Mängeln im Vertriebssystem.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Unternehmen (Kläger) wendet sich gegen die Praxis eines Mitbewerbers (Beklagter), der Kunden nach Ausübung ihres Widerrufsrechts (gemäß §§ 7 VerbrKrG, 1 HWiG) kontaktiert, um die Gründe für den Widerruf zu erfragen. Der Kläger sieht darin einen Verstoß gegen das UWG und begehrt Unterlassung.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Karlsruhe hat die Nachbearbeitung von Kunden nach Widerruf als wettbewerbswidrig eingestuft, wenn dabei nach den Gründen des Widerrufs gefragt wird. Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Kontaktaufnahme ausschließlich der Identifikation von Mängeln im Vertriebssystem dient.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass die Nachfrage nach Widerrufsgründen den Kunden unzulässig unter Druck setzt oder belästigt, was gegen die guten Sitten im Wettbewerb (§ 1 UWG) verstößt. Nur wenn die Kontaktaufnahme rein analytisch (z. B. zur Systemverbesserung) erfolgt, ist sie zulässig, da dann keine unlautere Beeinflussung des Kunden vorliegt.