Vorinstanz OLG Karlsruhe, 09.10.1991; LG Karlsruhe, 24.01.1991 - 114/90 KfH I -
vgl. dazu auch BGH, 24.01.1991 m.w.N.
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH hat entschieden, dass unaufgeforderte Telefonanrufe bei Privatpersonen zur Ankündigung oder Vereinbarung von Vertreterbesuchen wettbewerbsrechtlich unzulässig sind, es sei denn, der Angerufene hat vorher ausdrücklich oder konkludent zugestimmt. Dagegen ist die Nachbearbeitung von Kunden, die einen Kaufvertrag widerrufen haben, um die Gründe für den Widerruf zu erfragen, wettbewerbsrechtlich zulässig.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Unternehmen (hier: Anbieter von Lexikon-Verkäufen) führt Telefonanrufe bei Privatpersonen durch, um Vertreterbesuche anzukündigen oder zu vereinbaren. Zudem besucht es Kunden, die einen Kaufvertrag nach dem Haustürwiderrufsgesetz (HWiG) widerrufen haben, um die Gründe für den Widerruf zu erfragen („Nachbearbeitung“). Fraglich ist, ob diese Praktiken wettbewerbsrechtlich (nach § 1 UWG a.F.) zulässig sind.
b) Was hat das Gericht entschieden?
- Telefonwerbung: Unaufgeforderte Anrufe bei Privatpersonen zur Ankündigung von Vertreterbesuchen sind unzulässig, wenn keine vorherige Einwilligung (ausdrücklich oder konkludent) vorliegt.
- Nachbearbeitung nach Widerruf: Das Aufsuchen von Kunden nach einem Widerruf, um die Gründe zu erfragen, ist zulässig und verstößt nicht gegen das Wettbewerbsrecht.
c) Begründung des Gerichts:
- Telefonwerbung: Der BGH sieht in unaufgeforderten Anrufen einen unzumutbaren Eingriff in die Privatsphäre des Angerufenen. Ohne Einwilligung liegt ein Verstoß gegen die guten Sitten (§ 1 UWG a.F.) vor, da der Verbraucher vor unerwünschter Werbung geschützt werden muss.
- Nachbearbeitung: Die Kontaktaufnahme nach einem Widerruf dient nicht der Werbung, sondern der Aufklärung der Widerrufsgründe (z. B. zur Verbesserung des Services). Dies wird als legitim und nicht als unlauterer Wettbewerb gewertet, solange keine erneute Werbung oder Belästigung erfolgt.