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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Frankfurt/Main, 15.09.2004 - 10 W 63/04

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LG Gießen, 05.05.2004

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Frankfurt/Main bestätigt, dass ein Unternehmer (U) einen Handelsvertreter (HV) außerordentlich kündigen darf, wenn dieser gegen vertragliche Rabattregelungen verstößt und zuvor erfolglos abgemahnt wurde.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Unternehmer (U) möchte den Handelsvertreter (HV) aus dem Handelsvertretervertrag (HVV) außerordentlich kündigen, weil der HV Kunden Rabatte auf bestimmte Warengruppen eingeräumt hat, obwohl dies im HVV ausdrücklich untersagt war.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Frankfurt/Main bestätigt die Rechtmäßigkeit der außerordentlichen Kündigung durch den U. Die Kündigung ist gerechtfertigt, da der HV gegen vertragliche Pflichten verstoßen hat und der U ihn zuvor erfolglos abgemahnt hatte.

c) Begründung des Gerichts:

  • Der HV hat durch die unzulässige Rabattgewährung eine vertragliche Pflicht verletzt.
  • Der HVV sieht einen solchen Verstoß als Grund für eine außerordentliche Kündigung vor.
  • Da der U den HV zuvor vergeblich abgemahnt hatte, ist die Kündigung rechtmäßig.
  • Das Gericht schliesst sich der vorherigen Entscheidung des LG Gießen an, das ebenfalls die Kündigung für zulässig erachtete.
KI INHALT
Außerordentliche Kündigung eines Handelsvertretervertrags durch Unternehmer bei unzulässiger Rabattgewährung trotz Abmahnung ist rechtmäßig.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
wichtiger Grund
ungenehmigte Einräumung von Rabatten
Rabattgewährung
FUNDSTELLE
EversOK*
NORM
§ 89 b Abs. 3 Nr. 2 HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Frankfurt/Main
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
15.09.2004
AKTENZEICHEN
10 W 63/04
ECLI
LIEFERUNG
01.04.2005
ÄNDERUNG
07.08.2020