Vorinstanz LG Gießen, 05.05.2004
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Frankfurt/Main bestätigt, dass ein Unternehmer (U) einen Handelsvertreter (HV) außerordentlich kündigen darf, wenn dieser gegen vertragliche Rabattregelungen verstößt und zuvor erfolglos abgemahnt wurde.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Unternehmer (U) möchte den Handelsvertreter (HV) aus dem Handelsvertretervertrag (HVV) außerordentlich kündigen, weil der HV Kunden Rabatte auf bestimmte Warengruppen eingeräumt hat, obwohl dies im HVV ausdrücklich untersagt war.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Frankfurt/Main bestätigt die Rechtmäßigkeit der außerordentlichen Kündigung durch den U. Die Kündigung ist gerechtfertigt, da der HV gegen vertragliche Pflichten verstoßen hat und der U ihn zuvor erfolglos abgemahnt hatte.
c) Begründung des Gerichts:
- Der HV hat durch die unzulässige Rabattgewährung eine vertragliche Pflicht verletzt.
- Der HVV sieht einen solchen Verstoß als Grund für eine außerordentliche Kündigung vor.
- Da der U den HV zuvor vergeblich abgemahnt hatte, ist die Kündigung rechtmäßig.
- Das Gericht schliesst sich der vorherigen Entscheidung des LG Gießen an, das ebenfalls die Kündigung für zulässig erachtete.