Vorinstanz LG München I, 22.03.1999; Nach Erlass dieser Verfügung wurde der Rechtsstreit durch Zurücknahme der Klage erledigt.
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG München entscheidet, dass ein Versicherungsvertreter (VV) keinen Anspruch auf Folgeprovision hat, selbst wenn ihm kein angemessenes Entgelt für die Führung eines Kundendienstbüros versprochen wurde. Das Gericht stützt sich auf gesetzliche Regelungen des HGB, die Folgeprovisionen ausdrücklich ausschließen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Versicherungsvertreter (VV) begehrt von der Versicherung (hier: HUK Coburg) die Zahlung von Folgeprovisionen ab dem 2. Versicherungsjahr. Er argumentiert, dass ihm kein angemessenes Entgelt für die Führung eines Kundendienstbüros zugesichert wurde und daher ein Anspruch auf diese Provisionen bestehe.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG München weist den Anspruch des VV auf Folgeprovisionen ab. Es stellt klar, dass ein solcher Anspruch nicht besteht, unabhängig davon, ob ein angemessenes Entgelt für das Kundendienstbüro vereinbart wurde.
c) Begründung des Gerichts:
- § 93 Abs. 3 Satz 1 HGB schließt Folgeprovisionen für Versicherungsvertreter ausdrücklich aus.
- Auch aus § 87 HGB oder § 87b Abs. 1 und 2 HGB lässt sich kein Anspruch ableiten, da § 92 Abs. 2 HGB diese Regelungen für Versicherungsvertreter für unanwendbar erklärt.
- Ansprüche nach § 354 Abs. 1 HGB (tätigkeitsabhängige Provisionen) sind keine erfolgsabhängigen Provisionen und müssen daher nicht in einen Buchauszug aufgenommen werden.
Das Gericht betont damit die gesetzliche Sonderregelung für Versicherungsvertreter, die Folgeprovisionen explizit ausschließt.