nachgehend OLG München, 06.08.1999 - 23 U 3120/99 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG München I entscheidet, dass ein Versicherungsvertreter (VV) keinen gesetzlichen Anspruch auf Provision für das zweite Versicherungsjahr eines von ihm vermittelten Vertrags hat. Die Provision steht nur für Geschäfte zu, die auf seine direkte Tätigkeit zurückzuführen sind, nicht automatisch für Folgegeschäfte.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Versicherungsvertreter (VV) fordert von der Versicherung (hier: HUK Coburg) Provision für das zweite Jahr eines vermittelten Versicherungsvertrags. Er stützt seinen Anspruch auf das Handelsgesetzbuch (HGB), insbesondere § 87 Abs. 1 Satz 1, 2. Variante (Folgeprovision).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht weisen die Forderung ab. Der VV hat keinen Anspruch auf Provision für das zweite Versicherungsjahr, da diese nicht automatisch als Folgeprovision nach § 87 HGB gilt.
c) Begründung des Gerichts:
- Sonderregelung für Versicherungsvertreter: Nach § 92 Abs. 3 Satz 1 HGB steht VV Provision nur für selbst vermittelte Geschäfte zu – anders als bei anderen Handelsvertretern (z. B. nach § 87 Abs. 1 Satz 1, 2. Var. HGB).
- Keine Nachbestellungserwartung: Versicherungsverträge führen typischerweise nicht zu wiederholten Nachbestellungen durch den Kunden (im Gegensatz z. B. zu Warenlieferungen).
- Neue Risiken = Neue Vermittlungsleistung: Die Versicherung neuer Risiken erfordert ähnlich intensive Bemühungen wie der ursprüngliche Vertragsabschluss. Eine Provision für Folgejahre oder Vertragsänderungen setzt daher eigene fördernde Mitwirkung des VV voraus.
Rechtsgrundlage: § 92 Abs. 3 HGB (Sonderregel für Versicherungs- und Bausparkassenvertreter).