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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG München I, 22.03.1999 - 10 HKO 109/99 – HUK Coburg 4 –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

nachgehend OLG München, 06.08.1999 - 23 U 3120/99 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG München I entscheidet, dass ein Versicherungsvertreter (VV) keinen gesetzlichen Anspruch auf Provision für das zweite Versicherungsjahr eines von ihm vermittelten Vertrags hat. Die Provision steht nur für Geschäfte zu, die auf seine direkte Tätigkeit zurückzuführen sind, nicht automatisch für Folgegeschäfte.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Versicherungsvertreter (VV) fordert von der Versicherung (hier: HUK Coburg) Provision für das zweite Jahr eines vermittelten Versicherungsvertrags. Er stützt seinen Anspruch auf das Handelsgesetzbuch (HGB), insbesondere § 87 Abs. 1 Satz 1, 2. Variante (Folgeprovision).

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht weisen die Forderung ab. Der VV hat keinen Anspruch auf Provision für das zweite Versicherungsjahr, da diese nicht automatisch als Folgeprovision nach § 87 HGB gilt.

c) Begründung des Gerichts:

  • Sonderregelung für Versicherungsvertreter: Nach § 92 Abs. 3 Satz 1 HGB steht VV Provision nur für selbst vermittelte Geschäfte zu – anders als bei anderen Handelsvertretern (z. B. nach § 87 Abs. 1 Satz 1, 2. Var. HGB).
  • Keine Nachbestellungserwartung: Versicherungsverträge führen typischerweise nicht zu wiederholten Nachbestellungen durch den Kunden (im Gegensatz z. B. zu Warenlieferungen).
  • Neue Risiken = Neue Vermittlungsleistung: Die Versicherung neuer Risiken erfordert ähnlich intensive Bemühungen wie der ursprüngliche Vertragsabschluss. Eine Provision für Folgejahre oder Vertragsänderungen setzt daher eigene fördernde Mitwirkung des VV voraus.

Rechtsgrundlage: § 92 Abs. 3 HGB (Sonderregel für Versicherungs- und Bausparkassenvertreter).

KI INHALT
Versicherungsvertreter haben keinen gesetzlichen Provisionsanspruch für das 2. Versicherungsjahr, da Nachbestellungen unwahrscheinlich sind und neue Verträge ähnliche Vermittlungsbemühungen erfordern wie der Erstabschluss. Provision gibt es nur bei fördernder Mitwirkung.
ENTSCHEIDUNGSNAME
HUK Coburg 4
STICHWORT
Provisionsanspruch des VV ab dem 2. Versicherungsjahr
Folgeprovision
Stückprovision
Stückvergütung
einmalige Werbegebühr
Einmalprovision
FUNDSTELLE
EversOK*
NORM
§ 87 Abs. 1 Satz 1, 2. Var. HGB
§ 87 c Abs. 2 HGB
§ 92 Abs. 3 Satz 1 HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
LG München I
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
22.03.1999
AKTENZEICHEN
10 HKO 109/99
ECLI
LIEFERUNG
01.10.1999
ÄNDERUNG
24.07.2026 17:09:20