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ERGEBNISVORSCHLÄGE

RG, 15.05.1928 - II 191/28

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vgl. dazu OLG Stuttgart, 29.10.1986 LS 7 m.w.N.

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Reichsgericht (RG) hat am 15.05.1928 (Aktenzeichen: II 191/28) entschieden, dass ein ehemaliger Handlungsgehilfe, der einem Wettbewerbsverbot unterliegt, seinem ehemaligen Arbeitgeber Auskunft über die von ihm entgegen diesem Verbot getätigten Geschäfte erteilen muss.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der ehemalige Arbeitgeber verlangt von seinem früheren Handlungsgehilfen (kaufmännischer Angestellter) Auskunft über die von diesem getätigten Geschäfte, die gegen ein vereinbartes oder gesetzliches Wettbewerbsverbot verstoßen. Die Pflicht zur Auskunft ergibt sich aus der Verletzung des Wettbewerbsverbots (§§ 60 ff. HGB a.F., heute ähnlich in § 110 GewO oder vertraglichen Vereinbarungen).

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Reichsgericht hat die Auskunftspflicht des Handlungsgehilfen bejaht. Er muss dem Arbeitgeber offenlegen, welche Geschäfte er unter Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot abgeschlossen hat.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an der Aufklärung hat, um den Umfang der Vertragsverletzung und mögliche Schäden (z. B. entgangener Gewinn) zu ermitteln. Die Auskunftspflicht diene der Durchsetzung des Wettbewerbsverbots und sei notwendig, um den Arbeitgeber in die Lage zu versetzen, seine Rechte (z. B. Schadensersatzansprüche) geltend zu machen. Die Pflicht ergäbe sich aus der Treu und Glauben-Maxime (§ 242 BGB) sowie der spezifischen vertraglichen oder gesetzlichen Beziehung zwischen den Parteien.

KI INHALT
Früherer Handlungsgehilfe muss bei Wettbewerbsverbot Auskunft über verbotene Geschäfte erteilen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Auskunftsanspruch wegen vertragswidriger Konkurrenztätigkeit
FUNDSTELLE
JW 28, 2092 Nr. 18 m. Anm. Tize
HRR 28, 1726
NORM
§ 675 BGB
§ 666 BGB
§ 242 BGB
§ 260 BGB
REDAKTION
GERICHT
RG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
15.05.1928
AKTENZEICHEN
II 191/28
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
22.05.2026 08:55:06