vgl. dazu OLG Stuttgart, 29.10.1986 LS 7 m.w.N.
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Reichsgericht (RG) hat am 15.05.1928 (Aktenzeichen: II 191/28) entschieden, dass ein ehemaliger Handlungsgehilfe, der einem Wettbewerbsverbot unterliegt, seinem ehemaligen Arbeitgeber Auskunft über die von ihm entgegen diesem Verbot getätigten Geschäfte erteilen muss.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der ehemalige Arbeitgeber verlangt von seinem früheren Handlungsgehilfen (kaufmännischer Angestellter) Auskunft über die von diesem getätigten Geschäfte, die gegen ein vereinbartes oder gesetzliches Wettbewerbsverbot verstoßen. Die Pflicht zur Auskunft ergibt sich aus der Verletzung des Wettbewerbsverbots (§§ 60 ff. HGB a.F., heute ähnlich in § 110 GewO oder vertraglichen Vereinbarungen).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Reichsgericht hat die Auskunftspflicht des Handlungsgehilfen bejaht. Er muss dem Arbeitgeber offenlegen, welche Geschäfte er unter Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot abgeschlossen hat.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an der Aufklärung hat, um den Umfang der Vertragsverletzung und mögliche Schäden (z. B. entgangener Gewinn) zu ermitteln. Die Auskunftspflicht diene der Durchsetzung des Wettbewerbsverbots und sei notwendig, um den Arbeitgeber in die Lage zu versetzen, seine Rechte (z. B. Schadensersatzansprüche) geltend zu machen. Die Pflicht ergäbe sich aus der Treu und Glauben-Maxime (§ 242 BGB) sowie der spezifischen vertraglichen oder gesetzlichen Beziehung zwischen den Parteien.