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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Stuttgart, 29.10.1986 - 13 U 281/84 – Strickwaren –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LG Stuttgart, 26.10.1984

LEITSÄTZE

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OK-INHALT
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Stuttgart entscheidet, dass ein Handelsvertreter (HV) seinen Unternehmer (U) über die Übernahme einer weiteren Vertretung informieren muss, wenn diese in Konkurrenz zum ursprünglichen Geschäftsbereich stehen könnte. Unterlässt der HV diese Mitteilung, berechtigt dies den U zur fristlosen Kündigung des Handelsvertretervertrags (HVV) aus wichtigem Grund. Zudem schuldet der HV detaillierte Auskunft über die für den Wettbewerber getätigten Geschäfte.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Unternehmer (U) verlangt von seinem Handelsvertreter (HV) Schadensersatz und die Beendigung des Vertragsverhältnisses, weil der HV neben seiner Tätigkeit für den U auch eine konkurrierende Kollektion für einen Dritten vertrieben hat, ohne den U hierüber zu informieren. Der U stützt seinen Anspruch auf eine Verletzung der Interessenwahrungspflicht (§ 86 Abs. 1 HGB) sowie auf vertragliche Nebenpflichten (§ 242 BGB).

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Stuttgart urteilte:

  1. Der HV habe durch das Verheimlichen der Konkurrenzvertretung gegen seine Mitteilungspflicht verstoßen.
  2. Dies berechtige den U zur Kündigung des HVV aus wichtigem Grund (§ 89a HGB).
  3. Der HV schulde dem U detaillierte Auskunft über die für den Wettbewerber vermittelten Umsätze (u. a. Produktpalette, Absatzgebiet, Kunden, Umsatzdaten).

c) Begründung des Gerichts:

  • Konkurrenzverhältnis: Auch wenn sich die Kollektionen in Optik oder Preislage unterscheiden, können sie trotzdem in Wettbewerb zueinander stehen, insbesondere in einem schnelllebigen Markt wie der Textilbranche.
  • Mitteilungspflicht: Der HV darf dem U nicht die Möglichkeit zur eigenen Bewertung vorenthalten, ob eine Konkurrenzsituation vorliegt. Die Verheimlichung allein rechtfertigt bereits die Kündigung.
  • Auskunftspflicht: Bei Verstößen gegen den HVV schuldet der HV transparente Offenlegung aller relevanten Geschäfte mit dem Wettbewerber, um dem U die Geltendmachung von Ansprüchen zu ermöglichen.

Kernaussage: Ein Handelsvertreter muss seinen Unternehmer über mögliche Konkurrenztätigkeiten informieren. Unterlässt er dies, riskiert er die Kündigung und muss umfassend Auskunft erteilen.

KI INHALT
Verheimlicht ein Handelsvertreter dem Unternehmer eine weitere Vertretung konkurrierender Kollektionen, berechtigt dies zur fristlosen Kündigung. Bei Wettbewerbsverstößen schuldet der HV detaillierte Auskunft über die getätigten Umsätze.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Strickwaren
STICHWORT
wichtiger Grund bei Konkurrenztätigkeit des HV
Übernahme einer Wettbewerbsvertretung
unzulässiger Wettbewerb des HV
Anspruch des U auf Auskunft
Auskunftserteilung über Wettbewerbstätigkeit
Wettbeswerbsverstoß
Auskunftsanspruch des U wegen Vertragsverletzung des HV
Auskunft zur Vorbereitung eines Anspruchs des U auf Schadensersatz
Mitteilungspflicht des HV
Interessenwahrnehmungspflicht
Begriff des Konkurrenzprodukts bei Textilkollektionen
Wettbewerbsverhältnis
Begriff
Konkurrenzprodukt
Konkurrenz
FUNDSTELLE
EversOK
HVR Nr. 627
NORM
§ 86 Abs. 1 HGB
§ 89 a Abs. 1 HGB
§ 89 b Abs. 3 Satz 2 HGB
§ 242 BGB
§ 252 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Stuttgart
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
29.10.1986
AKTENZEICHEN
13 U 281/84
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
03.09.2026 11:07:48