Vorinstanz LAG Düsseldorf, 18.10.1977 - 8 Sa 373/77 -
vgl. BAG vom 20.11.1969 LS 1 m.w.N.
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entscheidet, dass ein Arbeitnehmer (AN) seine eigene Kündigung anfechten kann, wenn er durch die Drohung des Arbeitgebers (AG) – eine außerordentliche Kündigung auszusprechen – dazu veranlasst wurde. Die Drohung ist nur dann rechtmäßig, wenn ein verständiger AG die Kündigung ernsthaft in Betracht gezogen hätte, unabhängig davon, ob sie später gerichtlich bestätigt worden wäre.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitnehmer möchte seine eigene Kündigungserklärung wegen Drohung (§ 123 Abs. 1 BGB) anfechten. Die Drohung bestand darin, dass der Arbeitgeber ihm mit einer außerordentlichen Kündigung drohte, falls der Arbeitnehmer nicht selbst kündige.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG bestätigt, dass der Arbeitnehmer seine Kündigung anfechten kann, wenn die Drohung des Arbeitgebers nicht widerrechtlich war. Die Drohung ist dann nicht widerrechtlich, wenn ein verständiger Arbeitgeber eine außerordentliche Kündigung ernsthaft erwogen hätte – selbst wenn sich diese Kündigung im Nachhinein als unbegründet herausstellen würde.
c) Begründung des Gerichts: Maßgeblich ist nicht der subjektive Wissensstand des konkreten Arbeitgebers, sondern der objektiv mögliche Wissensstand, den ein verständiger Arbeitgeber durch weitere Ermittlungen (z. B. im Prozess) hätte erlangen können. Das Gericht stellt also auf eine hypothetische Betrachtung ab.