Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 16.11.1979 - 2 AZR 1041/77

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LAG Düsseldorf, 18.10.1977 - 8 Sa 373/77 -

vgl. BAG vom 20.11.1969 LS 1 m.w.N.

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entscheidet, dass ein Arbeitnehmer (AN) seine eigene Kündigung anfechten kann, wenn er durch die Drohung des Arbeitgebers (AG) – eine außerordentliche Kündigung auszusprechen – dazu veranlasst wurde. Die Drohung ist nur dann rechtmäßig, wenn ein verständiger AG die Kündigung ernsthaft in Betracht gezogen hätte, unabhängig davon, ob sie später gerichtlich bestätigt worden wäre.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitnehmer möchte seine eigene Kündigungserklärung wegen Drohung (§ 123 Abs. 1 BGB) anfechten. Die Drohung bestand darin, dass der Arbeitgeber ihm mit einer außerordentlichen Kündigung drohte, falls der Arbeitnehmer nicht selbst kündige.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG bestätigt, dass der Arbeitnehmer seine Kündigung anfechten kann, wenn die Drohung des Arbeitgebers nicht widerrechtlich war. Die Drohung ist dann nicht widerrechtlich, wenn ein verständiger Arbeitgeber eine außerordentliche Kündigung ernsthaft erwogen hätte – selbst wenn sich diese Kündigung im Nachhinein als unbegründet herausstellen würde.

c) Begründung des Gerichts: Maßgeblich ist nicht der subjektive Wissensstand des konkreten Arbeitgebers, sondern der objektiv mögliche Wissensstand, den ein verständiger Arbeitgeber durch weitere Ermittlungen (z. B. im Prozess) hätte erlangen können. Das Gericht stellt also auf eine hypothetische Betrachtung ab.


KI INHALT
Ein Arbeitnehmer kann seine Kündigungserklärung wegen Drohung anfechten, wenn der Arbeitgeber mit einer außerordentlichen Kündigung droht. Die Drohung ist nicht widerrechtlich, wenn ein verständiger Arbeitgeber die Kündigung ernsthaft erwogen hätte, wobei der hypothetische Wissensstand maßgeblich ist.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den AN zur Abwendung der vom AG angedrohten fristlosen Kündigung
FUNDSTELLE
DB 80, 1450
VW 80, 1179
BAGE 32, 194 - 200
MDR 80, 697 LS
NORM
§ 123 BGB
§ 626 BGB
REDAKTION
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
16.11.1979
AKTENZEICHEN
2 AZR 1041/77
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
01.12.2001