Vorinstanz LAG Hessen, 12.11.1968
vgl. dazu BAG, 16.11.1979 LS 1; Deubner, JuS 71, 71
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass die Androhung einer fristlosen Entlassung zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses nicht rechtswidrig ist, wenn ein vernünftiger Arbeitgeber eine solche Kündigung ernsthaft in Betracht gezogen hätte – selbst wenn die Kündigung tatsächlich nicht wirksam gewesen wäre.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (AN) wendet sich gegen die Androhung einer fristlosen Kündigung durch den Arbeitgeber (AG), die dieser nutzte, um eine vertragliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses (z. B. durch Aufhebungsvertrag) zu erreichen. Der AN könnte geltend machen, dass die Androhung rechtswidrig und damit die Lösung des Vertrages anfechtbar sei (z. B. nach § 123 BGB wegen widerrechtlicher Drohung).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG hält die Androhung einer fristlosen Entlassung für nicht rechtswidrig, wenn ein verständiger Arbeitgeber eine fristlose Kündigung ernsthaft in Erwägung gezogen hätte. Es ist nicht erforderlich, dass die Kündigung tatsächlich wirksam gewesen wäre.
c) Begründung des Gerichts:
- Die Androhung ist nur dann unzulässig, wenn sie als unlauteres Druckmittel einzustufen ist.
- Maßgeblich ist die objektive Situation: Würde ein vernünftiger Arbeitgeber die Kündigung als mögliche Option sehen (z. B. wegen schwerwiegender Pflichtverletzungen des AN), ist die Androhung legitim – selbst wenn sich später herausstellt, dass die Kündigung rechtlich nicht durchsetzbar gewesen wäre.
- Das Gericht bestätigt damit seine frühere Rechtsprechung (BAG AP Nr. 8 zu § 123 BGB) und weicht teilweise von einer älteren Entscheidung (BAG AP Nr. 13 zu § 123 BGB) ab.
Relevanz: Die Entscheidung schützt Arbeitgeber vor dem Vorwurf der unzulässigen Druckausübung, wenn sie mit einer fristlosen Kündigung drohen, um einen Aufhebungsvertrag zu erreichen – solange die Drohung nicht offensichtlich unbegründet ist.