Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG München, 06.07.1995 - 29 U 2847/94 – Herbalife –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

n. rkr.; vgl. dazu OLG München, 12.09.1985 LS 1

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG München entschied am 06.07.1995, dass ein Vertriebssystem (hier: Herbalife) gegen § 1 UWG verstößt, wenn es auf nebenberufliche Laienwerbung im Privatumfeld setzt und besondere Vorteile für die Anwerbung neuer Kunden verspricht.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Kläger (wahrscheinlich ein Wettbewerber oder Verbraucherschutzverband) begehrt von Herbalife die Unterlassung eines Vertriebssystems, das auf nebenberuflicher Laienwerbung basiert. Der Anspruch stützt sich auf § 1 UWG (Verbot unlauteren Wettbewerbs).

b) Entscheidung des Gerichts: Das OLG München verurteilte das Vertriebssystem als unlauter nach § 1 UWG, weil:

  • 90 % der Werber nebenberuflich tätig waren,
  • die Werbung vor allem im Verwandten- und Bekanntenkreis erfolgte („private Sphäre“),
  • besondere Vorteile für die Anwerbung neuer Kunden versprochen wurden (progressives System).

c) Begründung: Das Gericht sah in der Laienwerbung und der progressiven Kundenwerbung einen Verstoß gegen die Good-Practice-Regeln des Wettbewerbsrechts. Besonders kritisch war:

  • Die Ausnutzung persönlicher Beziehungen für geschäftliche Zwecke,
  • die Gefahr einer unkontrollierbaren Ausweitung des Vertriebssystems,
  • die unlautere Beeinflussung durch Anwerbungsanreize.

Rechtsgrundlage: § 1 UWG (allgemeines Verbot unlauteren Wettbewerbs).

KI INHALT
Vertriebssystem mit 30.000 nebenberuflichen Werbern verstößt gegen § 1 UWG bei Anwerbung im Bekanntenkreis mit Vorteilsversprechen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Herbalife
STICHWORT
Direktvertrieb
Vertriebssystem
progressive Kundenwerbung
unerlaubte Laienwerbung
Schneeballsystem
FUNDSTELLE
NORM
§ 1 UWG
REDAKTION
GERICHT
OLG München
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
06.07.1995
AKTENZEICHEN
29 U 2847/94
ECLI
ECLI:DE:OLGMUEN:1995:0706.29U2847.94.0A
LIEFERUNG
01.06.1997
ÄNDERUNG
14.04.2021