n. rkr.; vgl. dazu OLG München, 12.09.1985 LS 1
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG München entschied am 06.07.1995, dass ein Vertriebssystem (hier: Herbalife) gegen § 1 UWG verstößt, wenn es auf nebenberufliche Laienwerbung im Privatumfeld setzt und besondere Vorteile für die Anwerbung neuer Kunden verspricht.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Kläger (wahrscheinlich ein Wettbewerber oder Verbraucherschutzverband) begehrt von Herbalife die Unterlassung eines Vertriebssystems, das auf nebenberuflicher Laienwerbung basiert. Der Anspruch stützt sich auf § 1 UWG (Verbot unlauteren Wettbewerbs).
b) Entscheidung des Gerichts: Das OLG München verurteilte das Vertriebssystem als unlauter nach § 1 UWG, weil:
- 90 % der Werber nebenberuflich tätig waren,
- die Werbung vor allem im Verwandten- und Bekanntenkreis erfolgte („private Sphäre“),
- besondere Vorteile für die Anwerbung neuer Kunden versprochen wurden (progressives System).
c) Begründung: Das Gericht sah in der Laienwerbung und der progressiven Kundenwerbung einen Verstoß gegen die Good-Practice-Regeln des Wettbewerbsrechts. Besonders kritisch war:
- Die Ausnutzung persönlicher Beziehungen für geschäftliche Zwecke,
- die Gefahr einer unkontrollierbaren Ausweitung des Vertriebssystems,
- die unlautere Beeinflussung durch Anwerbungsanreize.
Rechtsgrundlage: § 1 UWG (allgemeines Verbot unlauteren Wettbewerbs).