Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

BFH, 30.04.1975 - I R 1522/73

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz FG Bremen, 07.06.1973 - I 4/73 -

zu den Auswirkungen des BEPS-Aktionspunktes 7 (Aktualisierung des Betriebstättenbegriffs) auf bestehende Vertriebsstrukturen vgl. Demleitner in BB 16, 599

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BFH entscheidet, dass die ordentliche Geschäftstätigkeit eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 lit. d DBA Niederlande nach der Verkehrsüblichkeit im Einzelfall zu beurteilen ist.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Steuerpflichtiger (vermutlich ein Unternehmen oder eine natürliche Person) streitet mit dem Finanzamt über die steuerliche Behandlung einer Tätigkeit eines unabhängigen Vertreters im Rahmen des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) zwischen Deutschland und den Niederlanden. Konkret geht es darum, ob die Tätigkeit des Vertreters als "ordentliche Geschäftstätigkeit" im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 lit. d DBA Niederlande anzusehen ist, was steuerliche Folgen (z. B. für die Zuordnung von Einkünften) haben kann.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesfinanzhof (BFH) entscheidet, dass die Frage, ob die Tätigkeit des unabhängigen Vertreters im Rahmen seiner ordentlichen Geschäftstätigkeit liegt, nach der Verkehrsüblichkeit im Einzelfall zu beurteilen ist. Es gibt keine starre Regel, sondern eine Einzelfallprüfung.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf den Wortlaut des Abkommens und die Auslegungsgrundsätze für völkerrechtliche Verträge. Da der Begriff der "ordentlichen Geschäftstätigkeit" nicht legaldefiniert ist, ist auf die verkehrsübliche Auslegung abzustellen. Maßgeblich ist daher, was in der Praxis als üblich und angemessen anzusehen ist. Dies erfordert eine würdige Betrachtung der konkreten Umstände des Falls.

KI INHALT
Maßgeblich für die ordentliche Geschäftstätigkeit eines unabhängigen Vertreters nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 lit. d DBA Niederlande ist die Verkehrsüblichkeit im Einzelfall.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Assekuradeur als unabhängiger Vertreter
Betriebsstätte
FUNDSTELLE
BFHE 115, 504
BStBl. II 75, 626
BFH/NV
NORM
Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 DBA-Niederlande
Art. 5 DBA-Niederlande
§ 1 EStG
§ 6 Abs. 1 KStG
§ 49 Abs. 1 Nr. 2 EStG
REDAKTION
GERICHT
BFH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
30.04.1975
AKTENZEICHEN
I R 1522/73
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG