Vorinstanz FG Bremen, 07.06.1973 - I 4/73 -
zu den Auswirkungen des BEPS-Aktionspunktes 7 (Aktualisierung des Betriebstättenbegriffs) auf bestehende Vertriebsstrukturen vgl. Demleitner in BB 16, 599
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BFH entscheidet, dass die ordentliche Geschäftstätigkeit eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 lit. d DBA Niederlande nach der Verkehrsüblichkeit im Einzelfall zu beurteilen ist.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Steuerpflichtiger (vermutlich ein Unternehmen oder eine natürliche Person) streitet mit dem Finanzamt über die steuerliche Behandlung einer Tätigkeit eines unabhängigen Vertreters im Rahmen des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) zwischen Deutschland und den Niederlanden. Konkret geht es darum, ob die Tätigkeit des Vertreters als "ordentliche Geschäftstätigkeit" im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 lit. d DBA Niederlande anzusehen ist, was steuerliche Folgen (z. B. für die Zuordnung von Einkünften) haben kann.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesfinanzhof (BFH) entscheidet, dass die Frage, ob die Tätigkeit des unabhängigen Vertreters im Rahmen seiner ordentlichen Geschäftstätigkeit liegt, nach der Verkehrsüblichkeit im Einzelfall zu beurteilen ist. Es gibt keine starre Regel, sondern eine Einzelfallprüfung.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf den Wortlaut des Abkommens und die Auslegungsgrundsätze für völkerrechtliche Verträge. Da der Begriff der "ordentlichen Geschäftstätigkeit" nicht legaldefiniert ist, ist auf die verkehrsübliche Auslegung abzustellen. Maßgeblich ist daher, was in der Praxis als üblich und angemessen anzusehen ist. Dies erfordert eine würdige Betrachtung der konkreten Umstände des Falls.